OGH 3Ob255/05d

OGH3Ob255/05d20.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schaefer, Rechtsanwalt in Graz wider die verpflichtete Partei Peter S*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 273.503,19 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei und des Buchberechtigten Ing. Peter S*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Mai 2005, GZ 4 R 156/05y-144, womit die gemeinsamen Rekurse der verpflichteten Partei und des Buchberechtigten gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 1. April 2005, GZ 50 E 177/99f-127, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht gemäß § 156 EO angeordnete Räumung der versteigerten Liegenschaft und deren Übergabe an den Ersteher wurde vor der Entscheidung des Rekursgerichts vollzogen. Letzteres wies daher die Rekurse gegen den erstinstanzlichen Beschluss mangels Beschwer zurück. Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichts im Räumungsverfahren beendet. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die Räumung wieder rückgängig machen kann (3 Ob 1068/94; RIS-Justiz RS0002120). Der Entscheidung, ob die Durchführung der Räumung hier zulässig war, kommt daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, weshalb nach stRsp des Obersten Gerichtshofs auch das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für die Überprüfung der Berechtigung der vorgenommenen Vollzugsmaßnahme weggefallen ist (3 Ob 87/91 mwN; RIS-Justiz RS0001773). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

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