European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00253.16A.0222.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Den Betreibenden wurde rechtskräftig ua die Exekution gemäß den §§ 331 ff EO durch Pfändung der Gesamtrechte der verpflichteten Partei aus ihrer Erbenstellung in einer näher genannten Verlassenschaft bewilligt. Sie wurden rechtskräftig ermächtigt, diese Vermögensrechte der Verpflichteten in deren Namen geltend zu machen und die sonst zur Ausübung bzw Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen wirksam für die Verpflichtete abzugeben. Nach jeweils rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft (ua an den Erbschaftskäufer der Verpflichteten) und Enthebung des Verlassenschaftskurators (in Hinkunft: Einschreiter) stellt dieser im vorliegenden Exekutionsakt einen „Erlagsantrag gemäß § 307 Abs 1 EO“ gegen den Erbschaftskäufer als Ersterlagsgegner und die Betreibenden als Zweit‑ bis Siebterlagsgegner mit der (unbescheinigten) Behauptung, die gepfändete Forderung werde nicht nur von den Betreibenden, sondern auch vom Erbschaftskäufer beansprucht. Da für den Einschreiter eine unklare Sach‑ und Rechtslage vorliege, seien die Voraussetzungen zum „Erlag nach § 307 Abs 1 EO“ erfüllt.
Das Erstgericht wies den Erlagsantrag ab, weil der Einschreiter nicht Drittschuldner iSd § 307 Abs 1 EO sei. Es sei keine Forderung sondern das Gesamtrecht der Verpflichteten im Verlassenschaftsverfahren gepfändet worden. Mit Rechtskraft des Ermächtigungsbeschlusses sei das Exekutionsverfahren als beendet anzusehen. Daher komme ein Erlag nach § 307 EO mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Einschreiters mit der Maßgabe keine Folge, dass der Erlagsantrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen werde. Da das Verlassenschaftsverfahren beendet und der Einschreiter als Verlassenschaftskurator seines Amts enthoben worden sei, fehle ihm die Antragslegitimation. Daher sei der Erlagsantrag zurückzuweisen und die angefochtene Entscheidung mit dieser Maßgabe zu „bestätigen“. Anfechtungsrechtlich liege eine abändernde Entscheidung vor, weil die Neufassung des Spruchs nicht nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts diene. Das Rekursgericht habe die Voraussetzungen eines Erlags nach § 307 EO meritorisch schon wegen der von ihm verneinten Antragslegitimation nicht geprüft. Der (ordentliche) Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhänge.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Einschreiters mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der beantragte Erlag angenommen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
1. Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002321) ist seit der EO‑Novelle 2000 nur noch in den hier nicht gegebenen Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO vorgesehen. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 233/16k).
2. Auch eine bloße Maßgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, ist dann grundsätzlich eine Bestätigung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wenn die Rechtsfolge beider Varianten unterschiedslos ist (8 Ob 142/10f mwN = RIS‑Justiz RS0044215 [T13]; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 Rz 119). Dies ist hier der Fall, weil beide Instanzen davon ausgehen, dass es dem Einschreiter an der Legitimation für einen Erlagsantrag nach § 307 EO fehlt: Während das Erstgericht den Grund dafür im Fehlen einer Forderungspfändung und in der Beendigung des Exekutionsverfahrens erblickte, stützte sich das Rekursgericht auf die Rechtskraft der Einantwortung samt Enthebung des Verlassenschaftskurators. Diese Abweichung ist jedoch nicht wesentlich, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen ankommt, nicht aber auf die Begründung (8 Ob 19/16a = RIS‑Justiz RS0044456 [T12]): Der für die Beurteilung maßgebende Gegenstand war hier nämlich die– jeweils verneinte – Frage, ob dem Einschreiter ein Antrag nach § 307 EO offensteht. Angesichts dieser Übereinstimmung und der damit unterschiedslosen Rechtsfolgen der Entscheidung erster und zweiter Instanz, liegt somit eine im Sinne der dargestellten Rechtslage bestätigende Rekursentscheidung vor, ohne dass es auf die Entscheidungsform (Ab‑ oder Zurückweisung) ankommt.
3. Der Versuch des Einschreiters, sein Erlagsgesuch nunmehr „auch auf § 1425 ABGB“ zu stützen, und so diesen Antrag als einen im außerstreitigen Verfahren gestellten darzustellen (wo er nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unterläge), muss schon an der unmissverständlichen Formulierung seines Begehrens in erster Instanz als „Erlagsantrag nach § 307 Abs 1 EO“ scheitern.
4. Der Revisionsrekurs erweist sich damit als jedenfalls unzulässig. Der damit nicht im Einklang stehende Zulassungsausspruch des Rekursgerichts gilt als nicht beigesetzt (vgl RIS‑Justiz RS0042369).
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