Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht infolge der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Streitteile zeigten mit dem am 14. 9. 1999 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die von ihnen getroffene Vereinbarung des "ewigen" Ruhens des Verfahrens an.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung oder - in den Fällen des § 492 ZPO - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Dadurch wollte der Gesetzgeber eine einfache oder kostensparende nicht streitige Erledigung der Rechtssache auch noch im Berufungsverfahren ermöglichen (669 BlgNR 15. GP 57).
Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des das Revisionsverfahren betreffenden zweiten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung Abweichungen ergeben. Unter den das Berufungsverfahren betreffenden Vorschriften sind die Bestimmungen der §§ 461 bis 501 ZPO zu verstehen (Fasching, Komm IV 370). Abweichende Bestimmungen für das Revisionsverfahren bestehen hinsichtlich der Möglichkeit des Ruhens des Verfahrens nicht.
Sowohl der Wortlaut der Vorschriften der §§ 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO als auch die oben wiedergegebene erklärte Absicht des Gesetzgebers anlässlich der Einführung des § 483 Abs 3 ZPO führen daher zum Ergebnis, dass die Parteien auch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbaren können, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (5 Ob 507/81, 2 Ob 116/97s).
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