Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die Anträge der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen werden gemäß § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben bereits im Vorprüfungsverfahren die auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage abgewiesen, weil sich schon aus dem Vorbringen in der Klage das Verschulden des klagenden Masseverwalters an der Verspätung ergebe. Der Masseverwalter hätte bei Vorbereitung der Klage das Datum einer Überweisung von 2,8 Mio S feststellen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Die Frage, ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier ein derartiges Verschulden zu bejahen sei, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall dar, auch was den Umfang der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts betrifft.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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