OGH 3Ob248/02w

OGH3Ob248/02w18.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Josef F*****, wider die beklagten Parteien 1. Karl M*****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwaltspartnerschaft in Tulln, und 2. Josef S*****, vertreten durch Dr. Hans-Georg Mandel, Rechtsanwalt in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Parteien Dr. Johann G*****, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 203.483,94 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2002, GZ 16 R 53/02k-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die Anträge der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen werden gemäß § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen haben bereits im Vorprüfungsverfahren die auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage abgewiesen, weil sich schon aus dem Vorbringen in der Klage das Verschulden des klagenden Masseverwalters an der Verspätung ergebe. Der Masseverwalter hätte bei Vorbereitung der Klage das Datum einer Überweisung von 2,8 Mio S feststellen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Die Frage, ob der Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO iVm § 1297 ABGB zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0111578). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier ein derartiges Verschulden zu bejahen sei, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz im Einzelfall dar, auch was den Umfang der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts betrifft.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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