OGH 3Ob247/97p

OGH3Ob247/97p15.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Franz und Margarethe L*****, beide vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien Johann und Magdalena L*****, beide vertreten durch Dr.Gerolf und Dr.Brigitte Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Feststellung eines Grenzverlaufes und Leistung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 15.Mai 1997, GZ 5 R 134/97f-97, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit auch im Revisionsstadium das Leistungs- begehren aufrechterhalten wird, übersehen die Kläger offenbar, daß ihre in der Berufung erhobene Tatsachenrüge zur Gänze erfolglos blieb, sodaß nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen die Beklagten keine Grenzsteine versetzt oder entfernt haben.

Wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 512/96 dargelegt hat, ist im "uneigentlichen" (streitigen) Grenzstreit nicht nur dann, wenn der Kläger eine bestimmte Grundfläche aufgrund behaupteter Ersitzung oder vertraglicher Einigung für sich in Anspruch nimmt, sondern auch über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze, die aus welchen Gründen immer strittig ist, zu entscheiden (SZ 54/144; MietSlg 34.112; 7 Ob 628/89). Die Klage nach § 851 Abs 2 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen; ihr Begehren muß die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben (3 Ob 582/85) und die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnen (SZ 54/144; 3 Ob 582/85). Im Verfahren muß dann der Kläger den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 850 f ABGB

festgesetzten Grenze gelegenen Grenzverlaufs erbringen (RZ 1990/65 =

MietSlg 42.047; SZ 57/47 [Pfersmann in ÖJZ 1987, 67] = MietSlg 36.075; 7 Ob 628/89, 3 Ob 582/85; Spielbüchler, Grundbuch und Grenze in JBl 1980, 169 ff, 170; Gamerith in Rummel2, § 850 ABGB Rz 1). Maßgeblich sind aber allein die Naturgrenzen (RZ 1990/65; SZ 62/59; SZ 56/141, 1 Ob 512/96 ua), deren Beweis den Klägern auch im vorliegenden Fall (wie in der Regel: 3 Ob 582/85; 1 Ob 512/96) mißlungen ist.

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