OGH 3Ob245/04g

OGH3Ob245/04g31.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige S***** Wohnbaugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Monika P*****, vertreten durch Dr. Florence Burkhart, Rechtsanwältin in Salzburg als Verfahrenshelferin, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Juli 2004, GZ 54 R 46/04k-31, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 30. Dezember 2003, GZ 16 C 893/02g-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Frage, ob ein konkretes Verhalten des Mieters den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG verwirklicht, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu stRsp, RIS-Justiz RS0042984), weil es sich regelmäßig um eine Abwägung im Einzelfall handelt. Unleidliches Verhalten iSd genannten Bestimmung liegt vor, wenn das Gesamtverhalten des Mieters das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet ist, auch nur einem Mitbewohner - und mögen dies auch wie hier die unmittelbaren Nachbarn sein - das Zusammenleben zu verleiden (MietSlg 42/13; 4 Ob 2054/96d, 6 Ob 179/01v, 1 Ob 102/02k u.a.; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und WohnR21 § 30 MRG Rz 18; T. Hausmann/Vonkilch, Ö. WohnR § 30 MRG Rz 28 je mwN). Somit gelingt es der Beklagten nicht, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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