OGH 3Ob244/03h

OGH3Ob244/03h26.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Cornelia K*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Ing. Berndt K*****, wegen 32.702,78 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. April 2003, GZ 47 R 328/02m-9, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 7. November 2001, GZ 21 E 72/01w-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Der betreibenden Partei wird wider die verpflichtete Partei auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichts Döbling vom 13. September 1996, AZ 2 C 19/90m, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 23.374,64 EUR = 321.642 S und der mit 712,06 EUR = 9.798,20 S bestimmten Kosten des Exekutionsantrags die zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechts ob den folgenden Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten an der EZ ***** Grundbuch ***** O***** bewilligt: 19/614 (B-LNR 4), 91/614 W 1 (B-LNR 5), 47/614 W 2 (B-LNR 6), 57/614 W 4 (B-LNR 7), 37/614 W 5 (B-LNR 8), 51/614 W 7 (B-LNR 10) und 124/614 W 8 (B-LNR 11).

Das Mehrbegehren, diese bücherliche Einverleibung auch zur Hereinbringung einer weiteren Forderung von 9.328,14 EUR = 128.358 S sowie der Kosten laut Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 29. Oktober 1998, AZ 21 E 145/98y, von 701,32 EUR = 9.650,40 S zu bewilligen, wird abgewiesen.

Als Grundbuchsgericht hat das Bezirksgericht Döbling einzuschreiten.

Hievon werden verständigt:

1.) Dr. Cornelia K***** zu eigenen Handen der Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG, 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 34

2.) Ing. Berndt K*****

3.) Helga K***** zu Handen Dr. Peter Freiberger, Rechtsanwalt, 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50

4.) Finanzamt für den 19. Bezirk".

Die betreibende Partei ist schuldig, der Verbotsberechtigten Helga K*****, die mit 554,88 EUR (darin enthalten 92,48 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Verbotsberechtigte Helga K***** ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 1.252,26 EUR (darin enthalten 208,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Mitteilung der betreibenden Partei vom 12. September 2003 ON 13 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Betreibende beantragte auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts Döbling vom 13. September 1996, 2 C 19/90m, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 450.000 S = 32.702,78 EUR und der Kostenforderung laut Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 29. Oktober 1998, AZ 21 E 145/98y, von 9.650,40 S = 701,32 EUR die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf sieben Liegenschaftsanteilen des Verpflichteten. Die betreibende Partei brachte vor, es handle sich um rückständigen Unterhalt für 18 Monate (Mai 2000 bis Oktober 2001) von je 25.000 S monatlich. Das auf diesen Liegenschaftsanteilen einverleibte rechtsgeschäftliche Belastungs- und Veräußerungsverbot für die Mutter des Verpflichteten (im Folgenden Verbotsberechtigte) sei gegenüber der betreibenden Partei entsprechend dem Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 28. November 1991, 6 C 199/91, unwirksam, in dem ausgesprochen werde, dass die Verbotsberechtigte schuldig sei, die Exekution der Betreibenden wegen ihrer ab 1. Jänner 1991 laufend fällig werdenden Unterhaltsbeträge durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung bezüglich der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaftsanteile an dieser Liegenschaft zu dulden.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution und verfügte die Zustellung der Exekutionsbewilligung an beide Parteien und das Finanzamt, nicht jedoch an die Verbotsberechtigte.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der Verbotsberechtigten dahin ab, dass der Exekutionsantrag (erkennbar zur Gänze, obwohl unrichtig nur eine betriebene Forderung von 18.168,29 EUR angeführt wird) abgewiesen wurde; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Problematik der Erstreckung der Wirkung eines Urteils über einen Anfechtungsanspruch betreffend einen Anspruch im Provisorialverfahren auf einen entsprechenden Anspruch im Hauptverfahren fehle.

Die zweite Instanz führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Revisionsrekurs sei rechtzeitig, weil der angefochtene Beschluss der Verbotsberechtigten, deren bloße Kenntnis vom Verfahren unerheblich sei, bisher nicht zugestellt worden sei. Das im Grundbuch einverleibte rechtsgeschäftliche Veräußerungs- und Belastungsverbot hindere die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung; auf seine Unwirksamkeit könne bei Bewilligung der Exekution nur Bedacht genommen werden, wenn sie sich aus dem Grundbuch ergebe oder urkundlich nachgewiesen werde. Das von der Betreibenden vorgelegte Urteil beschränke aber in seinem Spruch die Duldungsverpflichtung auf Exekutionen, die auf der einstweiligen Verfügung (EV) des Bezirksgerichts Döbling vom 28. Juni 1990, GZ 2 C 19/90-22, basierten. Obwohl der erwähnte Exekutionstitel im Provisorialverfahren gefasst worden sei und der dem Exekutionsantrag zugrundeliegende Titel im dazugehörigen Hauptverfahren ergangen sei, sei somit das genannte Urteil, mit dem die Betreibende einen Anfechtungsanspruch gegen die Verbotsberechtigte durchgesetzt habe, nicht in der Lage, den erwähnten urkundlichen Nachweis zur Unwirksamkeit des sonst ein Exekutionshindernis bildenden Veräußerungs- und Belastungsverbots gegenüber der Verbotsberechtigten zu erbringen, würden doch nur die vollstreckbaren Unterhaltsansprüche (§ 8 AnfO) im Rahmen des Provisorialverfahrens umfasst. Beim Provisorialverfahren handle es sich um ein vom Hauptverfahren selbständiges, getrenntes Verfahren ohne Bindungswirkung für Letzteres. Auch trage eine EV nur Zahlungen bis zum Ende ihrer Geltungsdauer auf. Damit werde aber eine Trennung zum Ausdruck gebracht, die hier eine Erstreckung der Wirkungen des Urteils des Bezirksgerichts Döbling im Anfechtungsstreit, das eben nur von einstweiligen Unterhaltsansprüchen spreche, auf Unterhaltsansprüche, die nun im Hauptverfahren vollstreckbar geworden sind, unmöglich mache.

In Ansehung der Kosten laut Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 29. Oktober 1998, AZ 21 E 145/98y, von 701,32 EUR habe die Betreibende, wie sich aus dem Grundbuch ergebe, im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz ein Pfandrecht einverleibt, sodass auch deshalb kein neuerliches Pfandrecht eingetragen werden könne.

Die "Mitteilung" der betreibenden Partei ON 13 verstößt gegen den auch im Exekutionsverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist demnach zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.

Zu Unrecht wendet sich zunächst die Betreibende gegen die Zulässigkeit des erfolgreichen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung. Mag es auch zutreffen, dass sie gegen die Verbotsberechtigte ein Anfechtungsurteil erwirkt hat, mit dem jene zur Duldung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verurteilt wurde, kann dies allerdings an deren Rechtsmittellegitimation nichts ändern, ist doch zwischen der Rechtsmittellegitimation einerseits und der Berechtigung des Rechtsmittels andererseits zu unterscheiden. Dass Verbotsberechtigte die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung mit Rekurs anfechten können, entspricht der stRsp und wird auch in der Lehre gebilligt (JBl 1989, 388 = NZ 1989, 338 [Hofmeister 340]; Angst in Angst, EO, § 88 Rz 15; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 88 Rz 31 je mN). Über die Berechtigung des Rechtsmittels ist unabhängig davon mit Sachentscheidung abzusprechen (NZ 1985/45, 114 [zust Hofmeister] mwN). Der Rekurs der Verbotsberechtigten, der entgegen § 119 Z 1 GBG (SZ 8/35; Angst aaO § 88 Rz 9; Schreiber aaO § 88 Rz 31 je mN) die Exekutionsbewilligung nicht zugestellt wurde, ist auch rechtzeitig. Keinesfalls kann die grundbücherliche Publizität die Heilung bewirken, muss doch nach § 7 ZustG das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommen (s dazu nunmehr Stumvoll in Fasching2 Anh § 87 ZPO § 7 ZustG Rz 11 f).

In der Sache ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 88 Abs 2 EO u. a. für die Bewilligung der Einverleibung eines Zwangspfandrechts die Bestimmungen des GBG gelten, demnach auch § 95 Abs 3 GBG. Von der Prüfung sämtlicher Abweisungsgründe kann aber abgesehen werden, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0060544). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die Betreibende hat bereits im Exekutionsantrag geltend gemacht, das Simultanzwangspfandrecht sei antragsgemäß einzuverleiben, weil die Verbotsberechtigte auf Grund eines bestimmten rechtskräftigen Urteils des Erstgerichts zur Duldung auch dieser Exekution verpflichtet sei.

Hiezu ist zu erwägen:

Da die Anfechtung nach der AnfO die Vollstreckung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden vollstreckbaren Geldforderung insoweit sichert, als Objekte durch die anfechtbare Handlung dem Gläubiger entzogen wurden (ähnlich 3 Ob 132/02m), kann auf Grund des Titels im Anfechtungsprozess nur der schon vorliegende Exekutionstitel (und kein anderer) ohne Rücksicht auf das Recht des Anfechtungsgegners vollstreckt werden (3 Ob 132/02m, dort "gegen die Anfechtungsgegner"). Wie sich aus dem Urteil des Erstgerichts vom 28. November 1991, AZ 6 C 199/91p (im Instanzenzug bestätigt, zuletzt durch das Urteil 3 Ob 59/92) ergibt, wird damit die Verbotsberechtigte verpflichtet, die Exekution der Betreibenden wegen einer vollstreckbaren Forderung auf Grund der EV des Erstgerichts vom 28. Juni 1990 zu dulden. Dagegen vollstreckt die Betreibende im vorliegenden Verfahren die Forderung aus einem Urteil in demselben erstgerichtlichen Verfahren. Wie die Entscheidungsgründe der angeführten Entscheidungen zeigen, enthält die EV vom 28. Juni 1990 den Zuspruch ehelichen Unterhalts nach § 382 Z 8 EO, während das vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 79/98v im Instanzenzug bestätigte Ersturteil in demselben Verfahren eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche der Betreibenden gegen den Verpflichteten betrifft. Da die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 11. Mai 1994 nach § 55 EheG geschieden wurde und das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält, das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Verpflichteten, gilt zwischen den Parteien gemäß § 69 Abs 2 erster Satz EheG weiterhin § 94 ABGB. Nach stRsp entsprechen die materiell-rechtlichen Grundlagen des einstweiligen Unterhalts denen des Unterhaltsanspruchs im ordentlichen Verfahren (zuletzt 6 Ob 134/03d; wN bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 29; E. Kodek in Angst, EO, § 382 Rz 43). Dann ist es aber gerechtfertigt, die Duldungsverpflichtung auf Grund der Entscheidung im Anfechtungsprozess auch auf die Exekution aus dem Titel im Hauptverfahren zu beziehen, der Höhe nach allerdings eben nur, soweit die Anfechtung Erfolg hatte.

In diesem Punkt übersieht offenbar die Betreibende, dass das Anfechtungsurteil nur eine vollstreckbare Forderung aus Unterhaltsrückständen für die Monate Dezember 1989 bis Dezember 1990 (ausgehend von einem monatlichen Betrag von 17.869 S) und einen laufenden Unterhalt von monatlich 17.869 S ab 1. Jänner 1991 betrifft. Daraus folgt bereits, dass die betriebenen Unterhaltsbeträge für die Monate Mai 2000 bis Oktober 2001 der Höhe nach nur im Ausmaß von je 17.869 S durch die Duldungspflicht auf Grund des Anfechtungsurteils gedeckt sind. Im Ausmaß von monatlich 7.131 S, insgesamt daher 128.358 S = 9.328,14 EUR und in Ansehung der Kostenforderung aus einem früheren Exekutionsverfahren ist somit die Entscheidung des Rekursgerichts zu bestätigen.

Darüber hinaus eignet sich jedoch das als Exekutionstitel angegebene Urteil zur Vollstreckung und sind auch aus dem Grundbuchsstand keine die zwangsweise Pfandrechtsbegründung endgültig hindernden Umstände ersichtlich. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO sowie § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Durch den Rekurs der Verbotsberechtigten entstand zwischen ihr und der Betreibenden ein Zwischenstreit. Kostenbasis für das Rekursverfahren ist der Umfang der Abweisung des Exekutionsantrags, im Übrigen derjenige der Bewilligung. Im Revisionsrekursverfahren gibt es keinen erhöhten Einheitssatz.

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