Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Marion H*****, geboren am 14.Dezember 1977, und Birgit H*****, geboren am 10. November 1981, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8.Oktober 1996, GZ 44 R 754/96z, 755/96x-148, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Einbehaltung (§ 19 Abs 1 UVG) ist auch von den durch Innehaltung angesammelten Übergenüssen zulässig (EFSlg 75.777). Bei der auch hiebei vorzunehmenden Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes im Einzelfall handelt es sich um keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
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