OGH 3Ob2406/96m

OGH3Ob2406/96m17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr.Haimo Puschner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 178.800 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9.Oktober 1996, GZ 11 R 57/96z-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15.Jänner 1996, GZ 12 Cg 97/95p-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 9.135 (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Grundstück Nr *****, inneliegend in EZ ***** KG T*****, diente ursprünglich als Landesstraße. Diese wurde aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 zur Bundesstraße B ***** erklärt und ging damit in das Eigentum der klagenden Partei über. Bereits zu Beginn der 80er-Jahre wurde die B ***** umgebaut und erhielt ihren derzeit noch gegebenen Verlauf. Durch die teilweise Verlegung der Trasse wurden Teile der alten Bundesstraße nicht mehr benötigt, darunter auch das vorerwähnte Grundstück. Da eine Vereinbarung der Übernahme der aufgelassenen Straßengrundstücke zwischen der klagenden Partei und der Gemeinde T***** nicht zustande kam, verkaufte die klagende Partei die aufgelassenen Straßengrundflächen an Dritte, insbesondere an Anrainer der ehemaligen Straße. Anrainer war auch Andreas D***** als Alleineigentümer der Liegenschaften EZ *****, KG T***** mit den Grundstücken Nr 480/3 (1063 m2) und 607/2 (244 m2) und der Anschrift M***** sowie EZ ***** KG T***** mit dem Grundstück Nr***** (1960 m2) und der Anschrift B*****. Diese drei Grundstücke bildeten einschließlich einer später als Trennstück Nr 39 bezeichneten Teilfläche des Grundstückes Nr ***** (ehemalige Bundesstraße) in der Natur eine Einheit, indem die unverbauten Teile dieser Grundstücke mit einem einheitlichen Heißmischbelag versehen und der gesamte Liegenschaftskomplex (einschließlich des Teilstückes des Grundstückes Nr *****) eingefriedet waren. Tatsächlich trennte das strittige Teilstück die Grundstücke ***** und ***** zur Gänze voneinander. Die Klägerin verhandelte mit Andreas D***** über einen Ankauf der Trennfläche Nr 39, dieser war an einem Ankauf auch interessiert, doch kam es letztlich nicht zum Vertragsschluß, weil D***** in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 4.8.1987, GZ E 8059/87-2, wurde der hier beklagten Partei als betreibender Partei wider Andreas D***** als verpflichteter Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 6,494.088,28 sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ ***** und ***** KG T*****sowie einer weiteren in der KG E***** gelegenen Liegenschaft bewilligt. Das Gutsbestandblatt der Liegenschaft EZ ***** KG T***** wies die Grundstücke Nr ***** mit 1063 m2 und das Grundstück ***** mit 244 m2 aus. Der am 15.2.1988 vom Geometer Dipl.Ing.J***** angefertigte Teilungsplan wies für die Trennfläche 39 des Grundstückes ***** KG T***** eine Fläche von 884 m2 auf. Im Zuge der exekutiven Schätzung fand am 20.10.1987 eine Besichtigung statt. Der Sachverständige hielt in seinem Schätzungsgutachten vom 20.11.1987 ausdrücklich fest, daß die Grundstücke Nr ***** und ***** durch das Grundstück Nr ***** (öffentliches Gut - ehemaliger Weg) getrennt seien. Festgehalten wurde auch, daß diese Trennung in der Natur nicht feststellbar sei. Der Sachverständige verwies ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wertminderung, weil die Grundstücke ***** und ***** durch das Grundstück Nr ***** getrennt seien. Er schätzte daher den Verkehrswert der Liegenschaften EZ ***** und ***** der KG T***** bei einer Gesamtfläche von 3467 m2 mit insgesamt S 3,013.000. Der Sachverständige hatte seinem Gutachten auch einen Auszug aus der Katastermappe angeschlossen, in dem er farblich die dem Verpflichteten gehörenden Grundstücke gekennzeichnet hatte; dadurch war erkennbar, daß die Grundstücke des Verpflichteten durch die aufgelassene Straße geteilt waren.

Aufgrund des vorzitierten Teilungsplans erstellte das Vermessungsamt Eisenstadt einen Anmeldungsbogen (GZ A 251/88), welcher die durch den Umbau der B ***** herbeigeführten Änderungen behandelte und mit der erforderlichen Amtsbestätigung versehen wurde. Übersehen wurde, daß es mit dem Anrainer D***** zu keiner Einigung bezüglich eines Erwerbes des Trennstückes 39 gekommen war, dieses wurde dennoch in das noch im Eigentum des Verpflichteten stehende Grundstück Nr ***** einbezogen.

Am 11.3.1988 kam es zur Versteigerung der Liegenschaften EZ ***** und *****, diese wurden der hier beklagten, betreibenden Partei zum Meistbot von S 1,506.500 zugeschlagen. Die beklagte Partei erteilte am 15.6.1988 einen mit 15.11.1988 limitierten Alleinvermittlungsauftrag für die Liegenschaften EZ ***** und ***** KG T*****. Bereits der Grundstücksmakler, der in die Exekutionsakten nicht Einsicht genommen und das Schätzungsgutachten auch nicht anderweitig ausgehändigt erhalten hatte, ging nach einer Besichtigung des einheitlich eingezäunten Liegenschaftskomplexes vom Vorliegen einer zusammenhängenden Liegenschaft aus, ohne zu erkennen, daß in der Natur auch das Trennstück 39 des Grundstücks Nr ***** davon umfaßt war. Die Beklagte gab dem Grundstücksmakler den Schätzwert von S 3,013.000 bekannt und schlug eine Verhandlungsbasis von S 2,950.000 für einen Verkauf vor. Der Grundstücksmakler teilte in der Folge Kaufinteressenten, so auch den tatsächlichen Käufern, mit, daß Kaufgegenstand die gesamte eingezäunte Liegenschaft sein sollte. Konkrete Gespräche wurden insbesondere mit der Gebrüder W***** OHG geführt, der gegenüber der Grundstücksmakler das ungefähre Ausmaß der Liegenschaft mit 3000 m2 bezifferte. Bei einer Besichtigung in der Natur fiel einem Vertreter der Käuferin nicht auf, daß der Liegenschaftskomplex tatsächlich ein größeres Ausmaß aufwies, doch wurden auch keine Vermessungen vorgenommen. Am 28.10.1988 unterfertigte die Gebrüder W***** OHG ein Kaufanbot, in welchem das Gesamtausmaß der Grundstücke ***** und ***** mit 1307 m2, das Ausmaß des Grundstückes Nr ***** mit 1960 m2 angegeben waren. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von S 2,3 Mio genannt. Am 31.10.1988 erhielt die Beklagte einen von der Käuferin in Auftrag gegebenen Vertragsentwurf, in dem auch darauf hingewiesen wurde, daß als Vertragsunterfertigungstermin der 2.11.1988 vorgesehen sei. Dieser Termin wurde nicht eingehalten. Die Beklagte ließ ihrerseits einen Kaufvertragsentwurf erstellen, der dann am 30.12.1988 durch die Vertreter der Käuferin unterfertigt wurde. In dieser Urkunde waren nur mehr die Grundstücke der verkauften Liegenschaften ausdrücklich angeführt, nicht aber deren Ausmaß. In einem anläßlich des ersten Vertragsentwurfes eingeholten Grundbuchsauszug vom 30.10.1988 betreffend die EZ ***** KG T***** waren noch die Grundstücke ***** und ***** mit Ausmaßen von 1063 m2 und 244 m2 enthalten, doch war in diesem Auszug bereits ein Hinweis darauf enthalten, daß eine "Änderung der Fläche in Vorbereitung" sei. Dennoch war im Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages den Käufern nicht bekannt, daß eine allfällige Änderung der Fläche der Grundstücke ***** und ***** daraus resultieren könnte, daß die Vereinigung mit einem weiteren Trennstück beabsichtigt war.

Am 5.10.1988 wurde der vorerwähnte Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Eisenstadt dem Grundbuchsgericht vorgelegt. Dieses stellte aufgrund der zu Nc 111/88 vorgenommenen Wertermittlung fest, daß der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke bei allen betroffenen Grundbuchskörpern offenbar nicht den im § 17 LiegTeilG genannten Betrag (S 30.000) übersteige, sodaß die Sonderbestimmungen der §§ 15 f LiegTeilG anzuwenden seien. Mit Beschluß vom 15.11.1988, TZ 7193/88, ordnete das Bezirksgericht Eisenstadt an, daß das Trennstück Nr 39 (884 m2) von der Liegenschaft EZ 2, Eigentümerin Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), abgeschrieben und zum Gutsbestand der EZ *****, Eigentümer D***** Andreas, bei gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück Nr ***** zugeschrieben werde. Nach dem Inhalt des Beschlusses wurden ua die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) zu Hd des Herrn Landeshauptmannes für das Burgenland, das BMf wirtschaftliche Angelegenheiten und die Finanzprokuratur verständigt. Die Eintragung wurde am 17.11.1988 vollzogen. Gleichzeitig verfügte das Grundbuchsgericht die Löschung des Grundstückes ***** infolge Vereinigung mit Grundstück Nr *****, sodaß das nunmehr einzige Grundstück der Liegenschaft EZ ***** KG T***** ein Ausmaß von insgesamt 2191 m2 aufwies. Die Gebrüder W***** OHG beantragte am 23.5.1989 zunächst die Einverleibung ihres Eigentums in Ansehung der Liegenschaft EZ *****. Obwohl aus dem Antrag die nicht mehr aktuellen Grundstücke ***** und ***** hervorgingen, wurde der Antrag mit Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 29.5.1989 (E 8059/87-42) TZ 3297/89) rechtskräftig bewilligt.

Der Verkehrswert des strittigen Trennstücks beträgt S 178.800.

Mit ihrer am 3.4.1995 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den Zuspruch von S 178.800 sA. Im Verfahren vor dem Vermessungsamt sei übersehen worden, daß mit dem Anrainer D***** eine Einigung über den Erwerb des Trennstückes 39 nicht zustande gekommen sei. Im vom Vermessungsamt angefertigten Anmeldungsbogen werde jedoch hievon ausgegangen, so daß das Trennstück Nr 39 in das Grundstück Nr ***** einbezogen worden sei. Hätte die spätere Käuferin davon gewußt, daß von ihrem Kaufvertrag nur die Randgrundstücke, nicht jedoch auch das dazwischenliegende Trennstück der ehemaligen Bundesstraße umfaßt sei, hätte sie von einem Kauf Abstand genommen. Eine von der klagenden Partei gegen die Käuferin eingebrachte Klage auf Bezahlung von S

176.800 sei rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Käuferin nicht bereichert sei. Die Klägerin habe das Trennstück nie unentgeltlich überlassen wollen, die Beklagte sei als Eigentümerin des Grundstückes, dem das Trennstück vor dem Verkauf zugeschrieben worden sei, um den Verkehrswert dieser Trennfläche bereichert, weil sie ohne diese die beiden benachbarten Grundstücke Nr ***** und ***** nur um einen entsprechend verminderten Wert verkaufen hätte können.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ausdrücklich wurde die Verjährung des Klagsanspruches eingewendet. Es könne überdies der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden, wenn ein für die klagende Partei tätig gewordener Ziviltechniker unrichtig das Trennstück als dem Grundstück ***** zuzuschreibend in seinen Teilungsplan aufgenommen habe. Die Klägerin habe weder gegenüber dem von ihr beauftragten Ziviltechniker Schadenersatzansprüche erhoben, noch Amtshaftungsansprüche geltend gemacht, die daraus abzuleiten seien, daß infolge des Wertes des Trennstückes das vereinfachte Verfahren nach § 15 LiegTeilG nicht, sondern nur dasjenige nach § 28 LiegTeilG zulässig gewesen wäre. Der Verwendungsanspruch bestehe nicht, weil diesem im Hinblick auf mögliche Schadenersatzforderungen nur subsidiäre Geltung zukomme. Ein Verwendungsausspruch sei überdies ausgeschlossen, wenn die Vermögensverschiebung wie hier ihren Rechtsgrund im Gesetz bzw in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung finde. Die Beklagte sei aber auch tatsächlich nicht bereichert worden: Sie habe ihrer Kalkulation für den Kaufpreis nur ein Flächenausmaß von 3267 m2, nicht jedoch ein solches von - einschließlich des Trennstückes 39 - 4151 m2 zugrundegelegt. Wäre der Beklagten bekannt gewesen, daß sie in Wahrheit eine größere Fläche an die Firma Gebrüder W***** OHG verkauft habe, wäre auch der Kaufpreis entsprechend höher ausgefallen.

Das Erstgericht vertrat - ausgehend von den vorangestellten, unstrittigen Feststellungen - die Rechtsauffassung, daß im Falle gutgläubigen originären Eigentumserwerbes ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB, wie er hier geltend gemacht werde, nicht Platz greife. Darüber hinaus sei der Verwendungsanspruch nur ein subsidiäres Mittel, das ausgeschlossen sei, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung finde. Der Beschluß vom 15.11.1988 über die Zuschreibung des Trennstückes sei insgesamt fünf Bundesdienststellen zugestellt worden, niemand habe dagegen ein Rechtsmittel ergriffen oder innerhalb der gesetzlichen Frist Ersatzansprüche gestellt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß weder ein Schadenersatz- noch ein Verwendungsanspruch gegen die beklagte Partei bestehe. Die Klägerin habe ohne Vereinbarung eines Entgelts das Verfahren nach § 15 f Liegenschaftsteilungsgesetz auch hinsichtlich des Trennstücks Nr 39 eingeleitet. Die Beklagte habe durch die auf dem Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes bewirkte grundbücherliche Zuschreibung originär Eigentum an diesem Trennstück erworben. Die Vermögensverschiebung habe ihre Rechtsgrundlage in einem förmlichen, über Antrag der klagenden Partei ergangenen Gerichtsbeschluß, sodaß eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht vorliege und damit ein Verwendungsanspruch nicht zustehe. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung nicht zu lösen seien.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen, bzw dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 f LiegTeilG neben dem im § 20 LiegTeilG geregelten Schadenersatzanspruch auch ein auf § 1041 ABGB gestützter Verwendungsanspruch erhoben werden kann, keine Rechtsprechung besteht; die Berechtigung des Klagebegehrens wird im Revisionsstadium nur mehr auf Bereicherung und Verwendung gestützt; sie ist aber nicht berechtigt.

Im Falle der Verbücherung der durch den Anmeldungsbogen der Vermessungsbehörde mitgeteilten Besitzänderungen nach den §§ 15 f LiegTeilG, deren einzige Grundlage der Anmeldungsbogen bildet, findet ein originärer Eigentumserwerb statt, weil diese Erwerbstatsache für sich allein und ohne Rücksicht darauf, ob der Vormann Eigentümer war, das Eigentum beim Erwerber entstehen läßt (SZ 47/144; 1 Ob 13/86). Einigkeit besteht auch darüber, daß demjenigen, in dessen Recht durch das Verfahren nach §§ 15 f LiegTeilG eingegriffen wurde, eine Löschungsklage nach § 61 GBG nicht zusteht (Goldschmidt aaO 45, SZ 47/144, 1 Ob 16/93).

Zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, welche Ansprüche Buchberechtigten zukommen, in deren Rechte durch das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 f LiegTeilG eingegriffen wurde. Die privatrechtlichen (Schadenersatz-)Ansprüche der Beteiligten werden nur in der Weise berücksichtigt, daß diese zu eigenen Handen verständigt werden (§ 19 LiegTeilG) und es ihnen in einer dem Grundbuche sonst fremden Weise überlassen bleibt, im ordentlichen Rechtswege ihre Ansprüche durchzusetzen (Hoyer in NZ 1930, 227, 230).

§ 20 LiegTeilG bestimmt hiezu: "Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten und sonstiger Beteiligter, die aus Anlaß der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, können gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, längstens innerhalb dreier Jahre von dem Tage, an dem der Beschluß im Sinne des § 18 erlassen wurde, geltend gemacht werden. Hierauf ist in dem Beschluß aufmerksam zu machen". Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß Schadenersatzansprüche der Klägerin jedenfalls ausgeschlossen (SZ 51/22) sind, weshalb die Revisionswerberin auch nur noch einen auf Verwendung und Bereicherung gestützten Anspruch aufrecht erhält. Während in der Literatur (Goldschmidt aaO 12) die Meinung vertreten wird, daß die Frage, ob geschädigte Eigentümer und Buchberechtigte auch aus dem Grunde der ungerechtfertigten Bereicherung Ersatzansprüche geltend machen können, in dem Gesetze nicht geregelt sei, hat die Rechtsprechung (SZ 47/144, SZ 50/130) diese Frage bisher ausdrücklich offengelassen. Die Materialien (376 der BlgNR III.GP ErlBem zur Regierungsvorlage 8, 9) erklären die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen- und Wasserbauanlagen gemäß §§ 15 ff LiegTeilG damit, daß die Verbücherung derartiger Anlagen bislang in höchst unbefriedigender Weise vor sich gegangen wäre, weil die früheren gesetzlichen Grundlagen zu streng an den formalistischen Grundsätzen des Grundbuchsrechtes festgehalten hätten, was schon deshalb nicht gerechtfertigt sein könne, weil es sich ausnahmslos um die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle, die Veränderungen bereits eingetreten seien und eine Zurückführung in den früheren Zustand unmöglich sei. Formale Rechtsfragen müßten vor dem Gewichte der Tatsachen zurücktreten und dem Grundbuchsgerichte könne nur obliegen, die tatsächlich eingetretenen Veränderungen, die ihm von der zuständigen Vermessungsbehörde im Wege eines sogenannten Anmeldungsbogens unter Anschluß einer Mappenpause zur Kenntnis gebracht worden seien, auch im Grundbuch durchzuführen; den Beteiligten, die sich durch irgendeinen Vorgang bei der Grundeinlösung oder bei dem Bau der Anlage benachteiligt fühlten, müsse es überlassen bleiben, von dem Schuldtragenden Ersatz zu fordern. Dieser Standpunkt könne umso leichter eingenommen werden, als es sich bei derartigen Anlagen erfahrungsgemäß nur um Grundstreifen von geringem Wert handle (der Entwurf sehe auch eine Höchstgrenze ausdrücklich vor) und die beteiligten Liegenschaften durch die Anlage eine mitunter sehr beträchtliche Werterhöhung erführen. Überdies - die Regierungsvorlage hat hier offensichtlich nur eine Verbücherung zugunsten der öffentlichen Hand im Auge - könne es sich nur um Anlagen handeln, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften errichtet würden, sodaß die Einbringlichkeit eines allfälligen Ersatzanspruches außer Zweifel stehe. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß die "Einführung eines grundbücherlichen Bagatellverfahrens" für diese Zwecke daher vollkommen am Platze sei.

Die Besonderheit dieser Sonderbestimmung liegt nun darin, daß die zahlreichen in der Natur schon vollzogenen, geringfügigen Besitzänderungen auch im Grundbuch nachvollzogen werden sollen (SZ 47/144; Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121, 122). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß zum Zeitpunkt der Erstellung des Anmeldungsbogens die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Grundabtretungen, Ablösen und Besitzübertragungen längst geregelt sind. Ohne Rücksicht auf bücherliche Rechte der Eigentümer und Buchberechtigten soll nunmehr rasch und kostengünstig die Grundbuchsordnung hergestellt werden (Goldschmidt, aaO 11; Feil, Das Liegenschaftsteilungsgesetz, 28; SZ 47/144). Eine Schädigung ist im allgemeinen nicht zu besorgen, weil beiden Teilen wirksame Mittel zu Gebote stehen, sich gegen unbilliges Verhalten des anderen Teiles zu schützen. Die Buchberechtigten werden insbesondere durch die Wertgrenzen geschützt (Goldschmidt aaO 12, Twaroch aaO, 122). Sollte es überhaupt an den Voraussetzungen für das grundbücherliche Bagatellverfahren fehlen, kann dies im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Sobalik, Das vereinfachte Verfahren nach dem § 15 LiegTeilG und der Kompetenzbereich des Rechtspflegers in diesem Verfahren, RZ 1975, 101, 103). In einem solchen Fall kann auch noch das Gericht zweiter und dritter Instanz den ohne rechtliche Grundlage gefaßten Verbücherungsbeschluß aufheben und die Einleitung des Verfahrens nach § 28 LiegTeilG auftragen (Goldschmidt aaO, 45, Sobalik aaO 103).

All diese für ein Bagatellverfahren typischen Umstände, wie Nachvollzug schon außerbücherlich eingetretener Änderungen der Besitzverhältnisse, die Notwendigkeit, daß es sich um Grundstücksteile von nur geringem Wert handelt, die Möglichkeit zur Bekämpfung bei Fehlen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren (nicht zuletzt wegen eines die Wertgrenze des § 18 LiegTeilG übersteigenden Wertes) und der Ausschluß des Naturalersatzes sowie der Löschungsklage; weiters, daß die Errichtung grundbuchsfähiger Parteienurkunden nicht erforderlich ist, sondern solche Urkunden durch einen Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes ersetzt werden, der wiederum nur aufgrund eines Teilungsplans erstellt wird, sodaß die Geltendmachung von Ansprüchen nach längerem Zeitablauf zwangsläufig zu Beweisschwierigkeiten führen muß, gebieten eine teleologische-systematische Auslegung dahin, daß die spezielle Norm des § 20 LiegTeilG eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche der durch eine Abschreibung nach dem § 15 LiegTeilG Gsechädigten trifft (vgl dazu Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 268; noch weitergehend für die Anwendung des Satzes "lex specialis derogat legi generali" F.Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 465). Mit dieser Auslegung im Einklang steht auch der Gesetzesauftrag des zweiten Satzes des § 20 LiegTeilG, wonach "hierauf in dem Beschluß aufmerksam zu machen ist". Der Sinn dieser Belehrung kann nicht allein darin liegen, auf den von der allgemeinen Bestimmung des § 1489 ABGB abweichenden Beginn der Verjährungsfrist schon mit Beschlußfassung durch das Grundbuchsgericht hinzuweisen, zumal für einen Geschädigten, dem der Schade noch nicht zur Kenntnis gelangt ist, damit noch nichts gewonnen ist; die Warnfunktion dieser Bestimmung gewinnt vielmehr dadurch an Sinn, daß den Beteiligten vor Augen geführt wird, daß andere als Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind.

Ist demnach auch ein auf § 1041 ABGB gestützter Verwendungsanspruch ausgeschlossen, bedarf es keiner weiteren Erwägungen dazu, ob und inwieweit ein - auf dem Gesetz beruhender - originärer Eigentumserwerb einem solchen Anspruch entgegensteht oder nicht.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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