OGH 3Ob239/15s

OGH3Ob239/15s16.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1.) mj M*****, 2.) mj P*****, 3.) mj L*****, alle *****, vertreten durch die Mutter Dipl.‑Ing. G*****, diese vertreten durch Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Oktober 2015, GZ 4 R 132/15a‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00239.15S.1216.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, womit der Antrag der Minderjährigen auf Auflösung dreier zu ihren Gunsten bestehender „Lebenspensionen“ bei einer näher bezeichneten Versicherungsgesellschaft und ihr Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, das so erzielte Realisat auf ihre bereits bestehenden Sparbücher zu übertragen, abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht unterließ einen Bewertungsausspruch und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhoben die Antragsteller einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Dieses Vorgehen entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen:

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensgegenstand ist die beantragte Realisierung von Vermögenswerten aus zugunsten der Antragsteller bestehenden Versicherungsverträgen. Dabei handelt es sich um einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (3 Ob 229/13t zur Realisierung von Goldmünzen; vgl RIS‑Justiz RS0109789).

Daher hätte das Rekursgericht, weil es den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte, gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands  30.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird es somit ‑ für jeden der Antragsteller gesondert ‑ zunächst nachzuholen haben. Sollte es ‑ bei Orientierung an der Höhe der Depotwerte der einzelnen Polizzen (laut erstgerichtlichem Beschluss 3.421,44 EUR, 2.983,07 EUR und 2.729,35 EUR) ‑ zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 30.000 EUR nicht übersteigt, wären die Regeln des § 63 AußStrG über die Zulassungsvorstellung zu beachten. Ob der „außerordentliche Revisionsrekurs“ diesfalls einer Verbesserung bedarf, ist der Beurteilung des Rekursgerichts vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109505 [T16 und T27]; RS0109516 [T10]).

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