Spruch:
Die Zurücknahme des Übergabsauftrags unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen. Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Streitfrage zwischen den Parteien war die Qualifikation des als Untermietvertrag bezeichneten Bestandvertrags über ein Objekt in einem Einkaufszentrum der klagenden Partei als Geschäftsraummiete oder aber als Unternehmenspacht.
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die Revision der beklagten Partei an den Obersten Gerichtshof und Einlangen der von diesem zugelassenen Revisionsbeantwortung zog die klagende Partei mit ihrem am 15. Mai 2006 zur Post gegebenen und am 16. Mai 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz ihren Übergabsauftrag unter Anspruchsverzicht zurück. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts u.a. dann zurückgenommen werden, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, zuletzt 10 Ob 79/04x; RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger² § 513 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² § 513 ZPO RZ 2 mwN). Da die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (stRsp, zuletzt 2 Ob 25/05y, 10 Ob 79/04x je mwN; RIS-Justiz RS0081567; Zechner aaO Rz 2 mwN).
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