OGH 3Ob237/13v

OGH3Ob237/13v19.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen S*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie ‑ Rechtsvertretung, Bezirke 12, 13, 23, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. September 2013, GZ 43 R 515/13y‑19, womit infolge Rekurses des Vaters O*****, der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 12. Juli 2013, GZ 13 PU 59/13a‑11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Strittig ist die Erhöhung des Kindesunterhalts von 140 EUR auf 200 EUR. Das Rekursgericht erblickte die erhebliche Rechtsfrage darin, ob freiwillige Zuwendungen, die der unterhaltspflichtige Vater von seiner Lebensgefährtin erhält (Bezahlung seiner Wohnungsmiete), seine Bemessungsgrundlage erhöhen. Dies sei in der Rechtsprechung zwar schon verneint worden, das sei jedoch auf Kritik in der Lehre gestoßen. In Anlehnung an diese wendet sich der Revisionsrekurs des Kindes gegen die vom Rekursgericht unterlassene Berücksichtigung der freiwilligen Zuwendungen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist ‑ ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts ‑ nicht zulässig, weil entgegen seiner Ansicht zu diesem Problemkreis ausreichende und gesicherte Judikatur auch zum Kindesunterhalt existiert. Danach zählen zum maßgeblichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zwar grundsätzlich alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, aber nicht Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung und jederzeit widerruflich von Familienangehörigen oder Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen (zuletzt 8 Ob 121/12w mwN aus der Judikatur und der zum Teil kritischen Lehre). Der Revisionsrekurs gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, weil er keine neuen Argumente vorträgt. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Hinweis darauf, dass die Lebensgefährtin des Vaters mit der Unterstützung seiner Person (auch) eine finanzielle Versorgung seines unterhaltsberechtigten Sohnes (= des Antragstellers) bezweckt, weshalb in der Nichtberücksichtigung der freiwilligen Zuwendungen, auf die der Vater keinerlei Rechtsanspruch hat, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erkennen ist.

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