OGH 3Ob237/00z (RS0115996)

OGH3Ob237/00z29.3.2017

Rechtssatz

Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Bei einem lediglich internen Konsultationsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius entstehen hingegen keine Rechtsbeziehungen zwischen Konsiliarius und Patient. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Konsiliarius um eine Krankenanstalt iSd § 1 KAG handelt, folgt daher noch nicht zwingend, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Patienten zustandegekommen ist.

Behandlungsvertrag — Arztvertrag — Überweisung

 

Normen

ABGB §861
ABGB §863 A
ABGB §1151 X
ABGB §1299 B, ABGB §1313a IIIa
KAG §1

3 Ob 237/00zOGH19.12.2001
7 Ob 136/06kOGH11.10.2006

Auch; nur: Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. (T1); Beisatz: Daher keine Haftung des an einen Facharzt überweisenden Arztes für dessen Fehlleistungen nach § 1313a ABGB. (T2); Beisatz: Hier: Keine Haftung des Hautarztes für „Kunstfehler" des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. (T3); Veröff: SZ 2006/147

7 Ob 141/10aOGH01.09.2010

Auch

1 Ob 161/16gOGH29.03.2017

Vgl aber; Beisatz: § 1313a ABGB kann durchaus auch für das Zusammenwirken fachfremder Fachärzte herangezogen werden, wobei es aber auf die Frage des Inhalts des Behandlungsvertrags ankommt und aus dem Behandlungsvertrag zu erschließen ist, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. (T4)<br/>Beisatz: Von einem solchen Einverständnis der Patientin ist aber bei einer vom konsultierten Gynäkologen intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin durchgeführten bloßen Übersendung von Gewebeproben an einen Pathologen nicht auszugehen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20011219_OGH0002_0030OB00237_00Z0000_001

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