Spruch:
Das Besuchsrecht der Eltern eines minderjährigen Kindes kann vorübergehend gänzlich eingestellt werden.
Entscheidung vom 17. Mai 1950, 3 Ob 234/50.
I. Instanz: Jugendgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 27. Februar 1950 angeordnet, daß der mj. Karl Josef W. in ein Schülerheim am Semmering zu überstellen sei, und hat gleichzeitig der Mutter Josefine W. verboten, den Minderjährigen in diesem Heim zu besuchen. Über Rekurs der Kindesmutter hat das Rekursgericht diesen Beschluß mit der Einschränkung bestätigt, daß das Besuchsverbot nur bis 30. September 1950 erlassen wird.
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretene Rechtsansicht, daß das gegen die Mutter erlassene Besuchsverbot einen schweren, im Gesetze nicht begrundeten Eingriff in die Mutterrechte darstelle, kann nicht geteilt werden. Das Vormundschaftsgericht ist, wie sich aus den §§ 178 und 142 ABGB. ergibt, berechtigt, alle Verfügungen zum Wohle der Minderjährigen zu treffen, das Besuchsrecht der Eltern zu regeln und dieses Recht, falls triftige Gründe dafür vorliegen, auch vorübergehend gänzlich einzustellen.
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