OGH 3Ob2325/96z (RS0108251)

OGH3Ob2325/96z18.6.1997

Rechtssatz

Zwar geht durch eine Zession eine Zuständigkeitsvereinbarung und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auf den Zessionar über, sodaß die aus solchen Vereinbarungen abzuleitende inländische Gerichtsbarkeit weiterhin gegeben ist, der Forderungsübergang und damit die Aktivlegitimation im Zuständigkeitsstreit ist aber vom Kläger zu beweisen.

Normen

ABGB §1392 G
JN §28
JN §88 A
JN §104 A

3 Ob 2325/96zOGH18.06.1997
1 Ob 4/02yOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nämlich nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit. (T1)

10 Ob 73/06tOGH16.01.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

7 Ob 194/08tOGH27.11.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB02325_96Z0000_002

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