Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Weder aus dem Parteienvorbringen noch aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt sich, daß der Servitutsweg auf einen anderen Grundbuchskörper des Kläger verlegt worden wäre. Im übrigen dient die angesprochene Einschränkung des Rechtes des Belasteten auf Wegverlegung nur dem Schutz des Berechtigten vor dem Verlust seiner Dienstbarkeit ohne Grundbuchseintragung (EvBl 1979/166; SZ 59/50; 6 Ob 603/89; zuletzt 3 Ob 50/97t). Der Kläger kann sich darauf somit keinesfalls berufen.
Entgegen seiner Ansicht liegt keine Widmungsänderung beim herrschenden Grundstück vor, dieses wird nach wie vor zu Wohnzwecken verwendet. Den Entscheidungen SZ 25/304 und SZ 31/35 liegen somit andere Sachverhalte zugrunde.
Die spätestens 1959 beginnende Ersitzungszeit war daher bereits jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1989 vollendet, der Einwand des Klägers im Baubewilligungsverfahren (1990) erfolgte daher zu spät.
Überdies fehlt für das Feststellungsbegehren dem Kläger als bloßem Miteigentümer die Aktivlegitimation (SZ 69/110).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)