European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00230.21A.0126.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist seit der Neufassung der – gemäß § 352 EO auch im Verfahren zur Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft anzuwendenden – §§ 144 und 145 EO durch die EO‑Novelle 2000 eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekanntgegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (vgl RS0116953; 3 Ob 95/18v).
[2] 2. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – ein nachträglicher Antrag einer Partei (hier: des Verpflichteten) auf neuerliche Schätzung der Liegenschaft wegen behaupteter nachträglicher Änderungen ihrer Beschaffenheit vom Erstgericht abgewiesen wurde (vgl 3 Ob 91/11w).
[3] 3. Auch entgegen der dargestellten Rechtslage gefasste Beschlüsse über den Schätzwert sind unanfechtbar (3 Ob 61/12k mwN). Es kann keine Rede davon sein, dass durch diesen Rechtsmittelausschluss das Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde. Auch aus der Vorschrift des § 146 Abs 1 Z 5 EO lässt sich nicht ableiten, dass der Schätzwert (anfechtbar) festgestellt werden müsste.
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