OGH 3Ob2292/96x (RS0107131)

OGH3Ob2292/96x26.2.1997

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft insbesondere in der Form des gemeinsamen Wohnens ist jedenfalls dann nicht einer abweichenden Gestaltung durch die Ehegatten entzogen, wenn ausreichende sachliche Gründe wie beiderseitige Berufstätigkeit oder Vorliegen einer Künstlerehe vorhanden sind. Diese einvernehmliche Gestaltung kann selbst dann, wenn sie eine Entfremdung gefördert haben mag, keinem Teil als Zerrüttungsverschulden angerechnet werden.

Normen

ABGB §90
EheG §61 Abs3

3 Ob 2292/96xOGH26.02.1997

Veröff: SZ 70/35

Dokumentnummer

JJR_19970226_OGH0002_0030OB02292_96X0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)