OGH 3Ob229/13t

OGH3Ob229/13t19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der G*****, über die Revisionsrekurse der Betroffenen, vertreten durch Ing. G*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2013, GZ 43 R 391/13p‑162, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Dezember 2012, GZ 3 P 239/11m‑109, und vom 1. Oktober 2013, GZ 43 R 549/13y, 43 R 550/13w, 43 R 551/13t‑173, womit infolge der Rekurse der Betroffenen ua die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Mai 2013, GZ 3 P 239/11m‑143, und vom 1. August 2013, GZ 3 P 239/11m‑154, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00229.13T.1219.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung

Das Erstgericht bewilligte dem einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten die Realisierung von Goldmünzen aus dem Vermögen der Betroffenen im Ausmaß von maximal 15.000 EUR (ON 109). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung über Rekurs der Betroffenen, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR nicht übersteigend und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (ON 162).

Die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB (ON 143) bekämpfte die Betroffene mit Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab und den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte (ON 173).

Das Erstgericht bewilligte schließlich eine weitere Realisierung von Goldmünzen aus dem Vermögen der Betroffenen im Ausmaß von maximal 15.000 EUR (ON 154). Auch dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht über Rekurs der Betroffenen bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist; allerdings unterblieb ein Bewertungsausspruch (ON 173).

Die Betroffene erhob gegen die angeführten Rekursentscheidungen Rechtsmittel, und zwar jeweils Anträge an das Rekursgericht, den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich für zulässig zu erklären, die mit (außerordentlichen) Revisionsrekursen an den Obersten Gerichtshof verbunden sind (ON 170 zu ON 109/ON 162; ON 182 zu ON 143/ON 173; ON 183 zu ON 154/ON 173). Diese gesondert eingebrachten Schriftsätze sind jeweils sowohl von der Betroffenen als auch einem Vertreter unterfertigt, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist. Ein Verbesserungsverfahren wurde bisher nach der Aktenlage nicht eingeleitet, vielmehr legte das Erstgericht alle drei Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Das ist aus folgenden Gründen verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

1. Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG iVm § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG zwar vom Betroffenen selbst, nicht aber von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls, sondern nur mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, so ist er an sich dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen; erst danach könnte auf das Rechtsmittel auch inhaltlich eingegangen werden (5 Ob 156/13x; RIS‑Justiz RS0120077).

Hier trifft das zwar nur unmittelbar auf den Revisionsrekurs ON 182 (gegen die Sachwalterbestellung ON 143/ON 173) zu; dennoch ist aber zu den Revisionsrekursen ON 170 und ON 183 ebenso vorzugehen, weil die Beseitigung des Vertretungsmangels Voraussetzung dafür ist, dass eine Auseinandersetzung mit ihrem Inhalt erfolgen kann.

Der Akt ist deshalb an das Erstgericht zur Durchführung eines befristeten Verbesserungsverfahrens nach § 10 Abs 4 AußStrG zurückzustellen.

2. Sollte eine fristgerechte Verbesserung aufgrund des vom Erstgericht nachzuholenden Auftrags durch Anwalts‑ oder Notarsfertigung vorgenommen werden, so wird es den Akt vorerst dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Das Rekursgericht wird dann einerseits über die Zulassungsvorstellung ON 170 zu entscheiden und andererseits einen Bewertungsausspruch zu seiner Rekursentscheidung ON 173 betreffend den Beschluss des Erstgerichts ON 154 nachzuholen haben (RIS‑Justiz RS0007073); der Gegenstand der Entscheidung über die Bewilligung der Realisierung von Goldmünzen der Betroffenen ist nämlich rein vermögensrechtlicher Natur (vgl RIS‑Justiz RS0007110; RS0109789). Im Fall der Bewertung mit 30.000 EUR nicht übersteigend ist weiters über die Zulassungsvorstellung ON 183 zu entscheiden. Bei Abänderung der Zulässigkeitsaussprüche in beiden Fällen ist der Akt dem Obersten Gerichtshof samt dem außerordentlichen Revisionsrekurs ON 182 vorzulegen.

Sollte das Rekursgericht die Zulassungsvorstellungen ON 170 und ON 183 samt den damit verbundenen Revisionsrekursen zurückweisen, ist vom Erstgericht (nur) der Revisionsrekurs ON 182 dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

3. Sollte eine fristgerechte Verbesserung des Vertretungsmangels unterbleiben, werden die Rechtsmittel der Betroffenen vom Erstgericht zurückzuweisen sein (RIS‑Justiz RS0120077 [T2]).

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