Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller erklärte in seiner Eingabe vom 5. August 2009 (ON 390 des zu 2 A 392/93b anhängigen Verlassenschaftsverfahrens, neuerlich vorgelegt in ON 394), „dass er hiermit sämtlichen Justizorgane (Richter udgl) die mit dieser seit 1989 befassten Abhandlung nach der Verlassenschaft seines leiblichen Vaters beim Bezirksgericht Baden und auch des Vorstands, als auch die Justizorgane (Richter udgl) beim Landesgericht Wiener Neustadt und dessen Präsident als befangen und als ungeeignet die gegenständliche Verlassenschaftsabhandlung zu erledigen, unwiderruflich ablehne“. Begründend verwies er auf den gesamten Verlassenschaftsakt sowie auf seine Eingaben, Beschwerden, Rekurse und sonstigen Urkunden.
Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag, soweit er sich gegen den Präsidenten und alle übrigen Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt richtete, mit der Begründung zurück, der Antragsteller habe keine konkreten Umstände ins Treffen geführt, die auf eine Voreingenommenheit des Präsidenten des Landesgerichts iSd § 19 Z 2 JN schließen lassen würden. Im Übrigen könne nicht ein gesamter Gerichtshof mit dem Präsidenten wegen Befangenheit pauschaliter abgelehnt werden. Schließlich verwies das Oberlandesgericht Wien darauf, dass über die vom Antragsteller auch gegen die Vorsteherin und alle übrigen Richter des Bezirksgerichts Baden gestellten Ablehnungsanträge vom zuständigen Senat des Landesgerichts zu entscheiden sein werde.
Der Rekurs des Antragstellers, mit dem er die Feststellung der Befangenheit sämtlicher „Zivilrechtsrichter“ des Landesgerichts Wiener Neustadt in der genannten Verlassenschaftssache anstrebt, ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Verlassenschaftsverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS-Justiz RS0006000).
Das Oberlandesgericht Wien hat funktionell als Erstgericht entschieden, der Oberste Gerichtshof entscheidet daher als Rekursgericht. Maßgebend ist somit, ob sich der Rechtsmittelwerber im Außerstreitverfahren im Rekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsste. Da im Außerstreitverfahren im Rekursverfahren nur eine relative Vertretungspflicht besteht (§ 6 AußStrG), bedurfte der vorliegende Rekurs nicht der anwaltlichen Unterfertigung (10 Ob 2/10g mwN).
2. Es kann nicht ein gesamter Gerichtshof mit dem Präsidenten wegen Befangenheit pauschaliter abgelehnt werden; nur namentlich bezeichnete Richter können aus bestimmten Gründen abgelehnt werden (RIS-Justiz RS0045983, RS0046005). Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Dieses Verfahren soll nicht die Möglichkeit bieten, sich eines nicht genehmen Richters entledigen zu können (RIS-Justiz RS0111290). Mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung des Oberlandegerichts Wien im Einklang. Daran vermögen die nicht nachvollziehbaren Rekursausführungen nichts zu ändern.
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