OGH 3Ob2223/96z

OGH3Ob2223/96z17.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1. Firma Franz F*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Erik W*****, wegen S 1.506,08 sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Gläubigerin D***** AG, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 31.Mai 1996, GZ 1 R 1165/96w-50, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 17.April 1996, GZ E 634/95t-46, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Meistbotsverteilungsbeschluß, der in seinen übrigen Punkten unberührt bleibt, dahin abgeändert wird, daß zugewiesen werden:

I. Aus dem Kapitalsbetrag

B in der bücherlichen Rangordnung

1. der D***** AG an Kapital S 546.686, ...., gesamt S 555.548,48 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;

2. der R***** reg.GenmbH S 1,444.451,52 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung.

Dadurch ist das Meistbot von S 2,000.000 erschöpft.

II. Die Meistbotszinsen von S 5.917,81 und die derzeit unbekannten Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbots werden im Verhältnis dieser erfolgten Zuweisungen zugewiesen.

Die der abgeänderten Meistbotsverteilung entsprechenden Anordnungen und Verfügungen obliegen dem Erstgericht.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

D***** AG trat einem bereits eingeleiteten Verfahren auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags von S 1,275.710,98 bei. Auf der versteigerten Liegenschaft ist im ersten Rang für die beigetretene betreibende Gläubigerin aufgrund des Schuldscheins vom 17.9.1991 ein Pfandrecht für S 600.000 samt 9,75 % Zinsen, 14 % Verzugs- und Zinseszinsen sowie eine Nebengebührensicherstellung von S 180.000 einverleibt.

D***** AG begehrte am 6.12.1995 Barzahlung der diesem Pfandrecht zugrundeliegenden Forderung. Zur Meistbotsverteilungstagsatzung meldete am 12.4.1996 diese Forderung an, die sie mit S 658.948 bezifferte, ohne dies in der Anmeldung selbst aufzuschlüsseln. Mit der Anmeldung legte sie den Schuldschein im Original und einen nicht unterfertigten Computerausdruck über Darlehens-Rückstandssummen mit Stand vom 29.3.1996 vor.

Das Erstgericht wies aus dem Kapital in der bücherlichen Rangordnung zu CLNr 1 der D***** AG an Kapital S 500.476 und im Rang der einverleibten Nebengebührensicherstellung Spesen von S 60 und hiemit bestimmte Kosten der Forderungsmeldungen von S 8.802,48, insgesamt S 509.338,48 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung, der R***** reg.GenmbH den Betrag von S 1,490.661,52 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu.

Die Nichtzuweisung auf weitere von der D***** AG angemeldete Forderungen begründete das Erstgericht damit, sie sei sowohl Buchgläubigerin als auch beigetretene betreibende Gläubigerin; sie habe weder behauptet noch bescheinigt, daß die betriebene Forderung mit der zu CLNr 1 der versteigerten Liegenschaft besicherten Forderung ident ist. Sie hätte daher ihre Forderung nach den gesetzlichen Bestimmungen anmelden und die erforderlichen Originalurkunden vorlegen müssen. Dies habe sie hinsichtlich des Kapitals durch Vorlage der erforderlichen Originalurkunden auch getan, nicht jedoch bezüglich der Zinsen. Zinsen seien nämlich nicht bloß durch Angabe eines Betrages, sondern genau durch die Bezeichnung der Höhe des Zinsfußes, des Kapitalbetrages, der Laufzeit (Datum des Beginnes und des Endes) anzugeben; dies gelte auch für Verzugszinsen und Zinseszinsen, insbesondere auch bei gestaffelt berechneten Zinsen. Da hier die Berechnung der Zinsen nicht überprüfbar sei, könne eine Zuweisung nicht erfolgen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Meistbotsverteilungsbeschluß infolge Rekurses der D***** AG und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil der hier zu beurteilende Fall sich in einigen Punkten von demjenigen unterscheide, der der Entscheidung SZ 53/118 zugrunde gelegen sei. Weiters würden Computerausdrucke immer häufiger für Forderungsanmeldungen verwendet. Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Rekurswerberin habe nie behauptet, die unter CLNr 1 einverleibte Hypothek sei mit der betriebenen Forderung ident; sie sei daher in Bezug auf das Pfandrecht CLNr 1 nicht als betreibende Gläubigerin, sondern als Buchgläubigerin zu behandeln. Die Anmeldung der Zinsen entspreche nicht den Erfordernissen der Entscheidung SZ 53/118. Im Schriftsatz selbst sei überhaupt keine Aufschlüsselung enthalten; dort werde lediglich der Globalbetrag von S 658.948 genannt. Die mit "Darlehen-Rückstandssummen" überschriebene Urkunde lasse die Grundlagen für die Zinsenberechnung nach Zinsfuß, Kapital, Beginn und Ende des Zinsenlaufes nicht erkennen. Daß es sich bei den Beträgen der mit "Kapital" überschriebenen Spalte um Pauschalraten handeln soll, ergebe sich nicht nur nicht aus eben dieser Urkunde, sondern auch nicht aus dem Schuldschein, da dort zwar von Pauschalraten die Rede sei, aber weder ihre Höhe noch die Fälligkeitstermine genannt seien. Es sei daher keineswegs nachvollziehbar, daß in dieser Spalte Pauschalraten angeführt seien sollen, und die Summe aus dieser Spalte daher einen bereits fälligen Kapitalsbetrag im Gegensatz zu dem als noch nicht fälligen Kapitalsbetrag von S 500.476 darstellen sollten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der D***** AG ist teilweise berechtigt.

Nach § 210 EO sind jene Ansprüche, die sich nicht aus dem öffentlichen Buch oder den Akten des Versteigerungsverfahrens als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben, vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und auf die im § 210 EO bezeichnete Weise urkundlich nachzuweisen, widrigenfalls sie bei der Verteilung unberücksichtigt zu bleiben haben. Insbesondere sind rückständige Zinsen einer verzinsten Hypothekarforderung nur dann zuzuweisen, wenn sie entweder angemeldet wurden oder aus dem öffentlichen Buch oder den Exekutionsakten ersichtlich sind. Daß nicht mehr als drei Jahre rückständige Zinsen nach § 216 Abs 2 EO den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, besagt über das tatsächliche Bestehen eines Zinsrückstandes nichts. Auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung begründet noch nicht die Vermutung, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (SZ 53/119; Heller/Berger/Stix 1439 f). Werden Zinsen angemeldet, so genügt nicht die bloße Angabe eines Betrages; die Anmeldung muß vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung der Zinsen erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes, Kapitalsbetrag, Beginn und Ende des Zinsenlaufes enthalten. Denn die Anmeldung soll allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten Auschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können (SZ 53/199; Heller/Berger/Stix 1443).

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, enthält die Forderungsanmeldung selbst nicht derart konkrete Angaben, wie sie erforderlich wären. Auf die mit der Forderungsanmeldung vorgelegte Darlehen-Rückstandsummen-Übersicht kann nicht Bedacht genommen werden, weil die Vorlage eines nicht unterfertigten Computerausdrucks nicht den Formerfordernissen des § 210 EO entspricht, wonach die Vorlage einer unbeglaubigten Abschrift nicht genügt (SZ 53/119; JBl 1978, 316; EvBl 1976/82; 3 Ob 2019/96z).

Bei einer mangelhaften Anmeldung ist jedoch der Buchberechtigte nicht schlechter zu stellen, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (RZ 1989/7; SZ 52/141 ua).

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß der D***** AG die angemeldete Kapitalforderung zuzuweisen ist, soweit dies im Buchstand Deckung findet. Richtig weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß sie nicht bloß eine Kapitalforderung von S 500.476 angemeldet hat; hiebei handelt es sich vielmehr nur um die ursprünglich nicht fällige Kapitalforderung, hinzu kommen S 46.210 an bereits fälligem Kapital.

Insofern war dem Revisionsrekurs Folge zu geben.

Eine Zuweisung von Zinsen war mangels einer § 210 EO entsprechenden Anmeldung nicht möglich. Daran ändert auch die gebotene Berücksichtigung des Buchstandes nichts, weil auch der aufrechte Bestand des Pfandrechtes einer verzinslichen Kapitalforderung noch nicht die Vermutung begründet, daß die fortlaufenden Zinsen nicht gezahlt worden seien (SZ 53/119).

Die der abgeänderten Meistbotsverteilung entsprechenden Verfügungen und Anordnungen obliegen gemäß § 78 EO, § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht.

Ein Kostenersatz findet im Meistbotsverteilungsverfahren nicht statt (SZ 52/141; JB 201; 3 Ob 2019/96z; 3 Ob 162/94; 3 Ob 53, 54/93 uva).

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