OGH 3Ob221/55 (RS0013443)

OGH3Ob221/5511.5.1955

Rechtssatz

Erwirbt eine Personenmehrheit das Versicherungsobjekt, so kann der Versicherungsvertrag nur gemeinsam aufgekündigt werden. Kündigt nur ein Erwerber - ohne Hinweis auf ein Vollmachtsverhältnis - so hat der Versicherer diese unwirksame Kündigung zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der ganze Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden.

Normen

ABGB §833 B3
VersVG §8
VersVG §70 Abs2

3 Ob 221/55OGH11.05.1955

Veröff: SZ 28/130 = EvBl 1955/366 S 594 = JBl 1955,451 (mit zustimmender Besprechung von Ehrenzweig)

3 Ob 134/61OGH19.04.1961

Beisatz: Eine Betreuungspflicht und Fürsorgepflicht trifft den Versicherer nur hinsichtlich seiner Versicherungsnehmer. (T1)

7 Ob 79/72OGH12.04.1972

nur: Hat der Versicherer diese unwirksame Kündigung zurückzuweisen. Tut er dies nicht, muss er sich so behandeln lassen, als wäre der ganze Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T2); Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Kündigung weder unvollständig, noch formunwirksam, noch verfrüht, noch aus anderen Gründen ungültig, sondern rechtlich wirkungslos war, da mit ihr lediglich eine Kündigung aus Anlass des Eigentumwechsels wiederholt wurde, die bereits vorher wegen Zeitablaufs ausgesprochen und von der Versicherungsgesellschaft angenommen worden war. (T3) Veröff: ZVR 1974/72 S 117

7 Ob 16/76OGH18.03.1976

nur T2; Beisatz: Jedoch nur, wenn er aus dem Inhalt der Kündigung deren Unwirksamkeit oder Ungültigkeit erkennen konnte. (T4)

7 Ob 63/82OGH07.07.1983

nur T2; Veröff: VersR 1985,175

7 Ob 2/83OGH01.09.1983

nur T2; Veröff: VersR 1984,1208

7 Ob 10/90OGH08.03.1990

nur T2; Veröff: VersR 1991,367

7 Ob 17/94OGH08.06.1994

nur T2; Veröff: VersRdSch 1994,356

7 Ob 150/98dOGH11.11.1998

nur T2

7 Ob 97/01tOGH17.05.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherer muss die unwirksame Kündigung ohne Verzug zurückweisen. Ein Zeitraum von rund 3 Wochen zwischen Eingang des Kündigungsschreibens und der Reaktion auf dieses ist nicht unverzüglich. (T5)

7 Ob 255/10sOGH30.03.2011

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung wird das Versicherungsverhältnis im besonderen Maß vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesem Grundsatz ist der Versicherer verpflichtet, eine seiner Auffassung nach unwirksame Kündigung jeder Art ohne Verzug zurückzuweisen. Unterlässt dies der Versicherer, dann muss er sich so behandeln lassen, als wäre der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt worden. (T6)

7 Ob 86/16xOGH15.06.2016

Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T7); Veröff: SZ 2016/64

Dokumentnummer

JJR_19550511_OGH0002_0030OB00221_5500000_001

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