OGH 3Ob2194/96k (RS0108245)

OGH3Ob2194/96k9.7.1997

Rechtssatz

Ist innerhalb der Frist von vier Monaten der Bescheid der Grundverkehrsbehörde 1.Instanz dem Exekutionsgericht nicht zugekommen, ist der Schwebezustand beendet.

Normen

EO §183
stmk GVG §34 Abs2
Tir GVG §19 Abs4

3 Ob 2194/96kOGH09.07.1997
3 Ob 135/98vOGH24.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Diese Frist soll Verzögerungen des Exekutionsverfahrens vermeiden. (T1)<br/>Beisatz: Dem Tiroler Grundverkehrsreferenten steht ein Rekursrecht gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes, mit dem nach ergebnislosem Ablauf der Frist von 4 Monaten die Erteilung des Zuschlages für wirksam erklärt wurde, nicht zu. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/110

3 Ob 56/07tOGH29.03.2007

Auch; Beisatz: Wenn die Behörde erster Instanz in der viermonatigen Frist nicht entscheidet, darf die Genehmigung nach § 19 Abs 4 TirGVG nicht mehr versagt werden. (T3)<br/>Beisatz: Die Wirksamerklärung des Zuschlags ist zwingende Folge des Ablaufs der Frist. (T4)

3 Ob 180/13mOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier § 30 NÖ GVG 2007. (T5)<br/>Beisatz: Mit dieser Fallfrist endet die Eingriffsmöglichkeit der Grundverkehrsbehörde in das gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren. (T6); Veröff: SZ 2013/92

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB02194_96K0000_001

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