Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie wies das Erstgericht den Antrag des Betroffenen, die Sachwalterschaft zu beenden, ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestätigte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist nicht zulässig.
Er macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs dazu, ob zur Überprüfung von Enthebungsanträgen des Betroffenen der gleiche Sachverständige (SV) [wie bei vorangehenden Überprüfungen] herangezogen werden dürfe. Weder das AußStrG (§§ 31, 121, 128) noch die ZPO, auf die § 35 AußStrG verweist, regeln näher, welche Personen als SV zu bestellen sind, wenn man von der hier ohnehin eingehaltenen Regel des § 351 Abs 1 ZPO absieht, dass vor allem öffentlich bestellte SV heranzuziehen sind. Es gibt keine Norm, die gegen die Bestellung eines bereits vorher in demselben Verfahren tätigen Gutachters spräche. Demnach handelt es sich um eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung (5 Ob 1006/92 = MietSlg 44.782; 2 Ob 8/06z; Rechberger in Fasching/Konecny² § 351 ZPO Rz 4), was allein schon das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen idR ausschließt (5 Ob 1006/92), soweit nicht - was hier nicht dargetan wird - dem Rekursgericht ein gravierender Ermessensfehler vorzuwerfen wäre (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 66 mwN der ungeachtet der zum Teil abweichenden Formulierungen einhelligen Rsp). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Sachverständigenauswahl in erster Instanz überhaupt mit Revisionsrekurs nach § 66 AußStrG bekämpft werden könnte. Wirft somit der außerordentliche Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf, ist er zurückzuweisen (§ 71 Abs 2 AußStrG).
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