OGH 3Ob216/02i

OGH3Ob216/02i30.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas N*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Johanna K*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Streitwert 7.345,78 EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 26. Juni 2002, GZ 3 R 53/02g-10, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht gab der Oppositionsklage insoweit statt, als es mit Urteil ausssprach, dass der exekutiv betriebene Anspruch mit 4.043,21 S sA gehemmt und mit 97.036,87 S erloschen sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung im gesamten Umfang (also betreffend umgerechnet 7.345,78 EUR) gerichteten Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Revision, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Nach § 502 Abs 3 ZPO (in der hier wegen des Entscheidungsdatums der zweiten Instanz schon anzuwendenden Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten (Streitwert der Oppositionsklage ist der betriebene Anspruch: 3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791 mwN) - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Der Beklagte brachte seine Revision beim Erstgericht ein. Darin wird u. a. gesondert ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Das Rechtsmittel enthält auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO - allerdings ohne Anführung dieser Bestimmung und unter der Überschrift "Revision"). Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Einem solchen Vorgehen steht auch die Fehlbezeichnung des ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wegen § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht entgegen. Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Auf die Ausführungen zur Parteienbezeichnung auf Seite 9 der Schriftsatzes der beklagten Partei wird hingewiesen.

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