Normen
ABGB §140 Ba
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 31968R0259 Statut der Beamten der EG Art67
3 Ob 216/00m | OGH | 21.03.2001 |
6 Ob 223/06x | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1) |
10 Ob 74/10w | OGH | 30.11.2010 |
Auch; Beisatz: Dass diese Familienzulagen nach dem Beamtenstatut nicht als Eigeneinkommen des Kindes zählen, liegt schon deshalb nahe, weil die Person des Zahlungsempfängers nicht entscheidend dafür sein kann, auf welche Art der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter wird die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. (T2) |
7 Ob 166/10b | OGH | 22.10.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/137 |
10 ObS 118/10s | OGH | 21.12.2010 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/161 |
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00216_00M0000_003
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