Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen haben die Schadenersatzklage der auf einer einzelnen Stufe in einem ansonsten ebenen Zugang zu einem Stiegenhaus zu Sturz gekommenen Klägerin gegen beklagte Partei, die in gemieteten Räumen im ersten Stock des Hauses ein Labor betreibt, welches die Klägerin zuvor aufgesucht hatte, abgewiesen.
Das Erstgericht sah die beklagte Partei nicht als passiv legitimiert an, weil sie als Mieterin nicht über die allgemeinen Teile des Hauses verfügungsberechtigt und daher nicht verpflichtet sei, allfällige Gefahren im Stiegenhaus zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen. Das Berufungsgericht verneinte eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei, weil die Klägerin selbst auf die einzelne Stufe, die durch den Farbunterschied des Fliesenbodens und des bei der Stufe unterbrochenen, deutlich dünkleren Teppichbelags leicht erkennbar gewesen sei, achten hätte können.
Die Klägerin vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, hat doch das Berufungsgericht keine Feststellungen ergänzt, sondern die vom Erstgericht getroffenen, welche auch auf im Akt befindliche und mit den Parteien in erster Instanz erörterte Fotos verweisen, einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht überraschend, als sowohl die Frage der (bestrittenen) passiven Klagelegitimation der beklagten Partei als auch die Frage der (nicht) ausreichenden Absicherung der Einzelstufe sowohl in erster Instanz als auch in den Rechtsmittelschriften erörtert wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten vor allem danach richten, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726) und der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht ebenso wie die Grenze des Zumutbaren von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0111380, RS0029874), weshalb regelmäßig - mangels vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
Wenn die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angesichts der konkreten Lage am Unfallort auszuschließen ist, braucht auf die Frage der Verantwortlichkeit der beklagten Mieterin für allgemeine Teile des Hauses nicht eingegangen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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