Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Meistbietenden gegen den auf Antrag der betreibenden Partei im Zwangsversteigerungsverfahren - wegen Tilgung - gefassten Einstellungsbeschluss des Exekutionsgerichts zurück. Ihm fehle in erster Linie wegen der rechtskräftigen Versagung des Zuschlags an ihn die Rechtsmittellegitimation. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der (nicht so bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs des Meistbietenden ist nicht zulässig.
Für den Wert des Entscheidungsgegenstands bei Entscheidungen, die das ganze Exekutionsverfahren betreffen (wie auch solchen über die Einstellung), ist der des betriebenen Anspruchs maßgebend (3 Ob 302/99d; 3 Ob 71/07y; 3 Ob 98/07v; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25); dieser übersteigt hier 20.000 EUR. Bei einem in Geld bestehenden betriebenen Anspruch ist ein Bewertungsausspruch der zweiten Instanz überflüssig.
In seinem Rechtsmittel befasst sich der Meistbietende, was die Zulässigkeit des Rechtsmittels angeht, ausschließlich mit Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung (im vorliegenden Verfahrensstadium). Dagegen wird mit keinem Wort eine unrichtige Beurteilung seiner Rekurslegitimation durch die zweite Instanz angesprochen.
Da die weiters bekämpfte Verneinung eines wirksamen Ablehnungsantrags gegen die Mitglieder des Rechtsmittelsenats angesichts der gebrauchten Formulierungen jedenfalls vertretbar war, sind insgesamt erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten.
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