OGH 3Ob21/08x

OGH3Ob21/08x30.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** F***** reg. GenmbH, , vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Franz M*****, wegen 35.158,91 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Meistbietenden Franz W*****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. November 2007, GZ 2 R 251/07p-61, womit der Rekurs des Meistbietenden Franz W***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 25. September 2007, GZ 6 E 3349/04s-53, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Meistbietenden gegen den auf Antrag der betreibenden Partei im Zwangsversteigerungsverfahren - wegen Tilgung - gefassten Einstellungsbeschluss des Exekutionsgerichts zurück. Ihm fehle in erster Linie wegen der rechtskräftigen Versagung des Zuschlags an ihn die Rechtsmittellegitimation. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der (nicht so bezeichnete) außerordentliche Revisionsrekurs des Meistbietenden ist nicht zulässig.

Für den Wert des Entscheidungsgegenstands bei Entscheidungen, die das ganze Exekutionsverfahren betreffen (wie auch solchen über die Einstellung), ist der des betriebenen Anspruchs maßgebend (3 Ob 302/99d; 3 Ob 71/07y; 3 Ob 98/07v; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25); dieser übersteigt hier 20.000 EUR. Bei einem in Geld bestehenden betriebenen Anspruch ist ein Bewertungsausspruch der zweiten Instanz überflüssig.

In seinem Rechtsmittel befasst sich der Meistbietende, was die Zulässigkeit des Rechtsmittels angeht, ausschließlich mit Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung (im vorliegenden Verfahrensstadium). Dagegen wird mit keinem Wort eine unrichtige Beurteilung seiner Rekurslegitimation durch die zweite Instanz angesprochen.

Da die weiters bekämpfte Verneinung eines wirksamen Ablehnungsantrags gegen die Mitglieder des Rechtsmittelsenats angesichts der gebrauchten Formulierungen jedenfalls vertretbar war, sind insgesamt erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten.

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