OGH 3Ob2102/96f

OGH3Ob2102/96f20.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr.Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die verpflichtete Partei Franziska B*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 3.Jänner 1996, GZ 22 R 203/96a-8, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 19.Oktober 1995, GZ E 3873/95w-1, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Verpflichtete ist aufgrund eines Urteils des Erstgerichtes schuldig, Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises von S 1,300.000,-- der betreibenden Partei bestimmte Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, geldlastenfrei zu übergeben und eine Aufsandungserklärung abzugeben, mit der sie ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt, daß aufgrund der getroffenen Kaufvereinbarung vom 11.4.1994 an diesen Liegenschaftsanteilen das Eigentumsrecht für die betreibende Partei grundbücherlich einverleibt werde.

Die betreibende Partei stellte mit einem am 18.10.1995 beim Erstgericht eingelangten, als "Exekutionsantrag" bezeichneten Schriftsatz den Antrag, einen Beschluß zu erlassen, mit dem sie im Grundbuch als Eigentümerin der den Gegenstand des Urteils bildenden Liegenschaftsanteile eingetragen und außerdem das darauf in C-LNR 10 eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot gelöscht wird. Sie legte dazu unter anderem ein Schreiben ihres Vertreters vom 17.10.1995 vor, aus dem sich ergibt, daß sie am 4.7.1995 den Kaufpreis von S 1,300.000,-- an den damaligen Vertreter der Verpflichteten überwies und daß dieser Betrag infolge Auflösung des Vollmachtsverhältnisses am 26.9.1995 wieder an sie rücküberwiesen wurde. Ferner wird betont, daß die betreibende Partei entsprechend dem den Exekutionstitel bildenden Urteil bezüglich des Kaufpreises von S 1,300.000,-- jederzeit leistungsbereit sei, und es wird ersucht bekanntzugeben, auf welches Konto der Betrag überwiesen werden soll.

Aus der gemäß § 454 Abs 3 Geo als Buchstandbericht zum Akt genommenen Grundbuchsabschrift geht hervor, daß auf dem den Gegenstand der Exekution bildenden Liegenschaftsanteilen unter TZ 2411/1994 im Rang TZ 1531/1994 aufgrund des Kaufvertrages vom 14.4.1994 das Eigentumsrecht für Gerda G***** einverleibt ist. Ferner ergibt sich daraus, daß auf diesen Liegenschaftsanteilen in C-LNr 10 unter TZ 3305/1985 das Veräußerungsverbot für das Land Oberösterreich und in C-LNr 10 unter TZ 1512/1994 das Veräußerungs- und Belastungsverbot mit dem Beisatz "(3 C 586/94)" eingetragen ist.

Das Erstgericht verfaßte einen Bewilligungsvermerk gemäß § 112 Abs 1 Geo, wobei es für die Herstellung der Ausfertigungen das Zeichen "Stamp br", also die Stampiglie für die Exekutionsbewilligung (§ 67 Abs 4 Z 2 lit c Geo), beifügte.

Das Rekursgericht wies infolge der Rekurse der Verpflichteten und der Liegenschaftseigentümerin den Antrag der betreibenden Partei ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antrag der betreibenden Partei sei als Exekutionsantrag nach § 350 EO anzusehen. Hierauf sei § 367 Abs 2 EO anzuwenden. Aufgrund eines Titels, der zu einer Zug- um Zug-Leistung verpflichtet, könne die Exekution daher vor Erbringung der Gegenleistung nicht bewilligt werden; diese müsse nicht bloß behauptet, sondern durch eine § 7 Abs 2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden. Dieser Forderung habe die betreibende Partei nicht entsprochen, zumal dem vorgelegten Schreiben ihres Vertreters nicht mit Sicherheit zu entnehmen sei, daß die Verpflichtete den Kaufpreis erhalten habe. Es hätte sich etwa um einen Treuhanderlag "bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage" handeln können, wofür vor allem spreche, daß der Betrag der Verpflichteten nicht ausgefolgt worden sei. Die einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht ermächtige überdies allein nicht zur Empfangnahme von Geldern. Die Erteilung einer "Geldvollmacht" habe die betreibende Partei aber nicht einmal behauptet. Ein Annahmeverzug des Gläubigers befreie den Schuldner noch nicht von der Leistungspflicht; der Schuldner habe allerdings das Recht zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB. Selbst wenn man in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung davon ausgehe, daß sich die Rechtskraft eines gegen den Verkäufer einer Liegenschaft ergangenen Urteils auch auf den Käufer der Liegenschaft als Einzelrechtsnachfolger erstrecke und unter den Voraussetzungen der §§ 9 allenfalls 10 EO gegen diesen vollstreckt werden könne, stehe der Bewilligung der Exekution noch entgegen, daß die betreibende Partei die Exekution gegen ihre im Grundbuch nicht mehr als Eigentümerin eingetragene ursprüngliche Prozeßgegnerin und nicht gegen die grundbücherliche Eigentümerin beantragt habe. Im Hinblick auf diese Abweisungsgründe könne dahingestellt bleiben, ob das vom Prozeßgericht durch einstweilige Verfügung am 13.4.1994 erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot und dessen Anmerkung im Grundbuch geeignet waren auszuschließen, daß die nunmehrige grundbücherliche Eigentümerin die verbotsbetroffenen Liegenschaftsanteile im Vertrauen auf das Grundbuch erwirbt, und ob von der Geltung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes alle zeitlich vorangegangenen Veräußerungsgeschäfte oder nur diejenigen ausgenommen sind, die schon vor dem Eintritt der Verbotswirkung verbücherungsfähig waren.

Rechtliche Beurteilung

Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Dem Rekursgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß der Antrag der betreibenden Partei als Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß § 350 EO anzusehen ist. Richtig hat das Rekursgericht auch erkannt, daß bei einer solchen Exekution § 367 Abs 2 dieses Gesetzes beachtet werden muß (Miet 31.816; Heller/Berger/Stix III 2617; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 397). Ist das Recht vom Verpflichteten nur Zug um Zug gegen die Erbringung einer Gegenleistung zu übertragen, hängt die Bewilligung der Exekution daher davon ab, daß die Gegenleistung bereits erbracht wurde, wobei dies durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist (JBl 1994, 691; SZ 54/112; Miet 31.816 mwN; Heller/Berger/Stix und Holzhammer jeweils aaO). Dies folgt daraus, daß § 367 Abs 2 EO die Verpflichtung zur Zug- um Zug-Leistung der Verpflichtung zur Vorleistung gleichstellt, weshalb § 7 Abs 2 EO zum Tragen kommt (Miet 31.816; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 837).

Da die betreibende Partei hier eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde über die Erbringung der Gegenleistung nicht vorgelegt hat, muß zu den Ausführungen des Rekursgerichtes, ob sich aus der vorgelegten unbeglaubigten Privaturkunde der Nachweis der Erbringung der Leistung ergibt, nicht Stellung genommen werden und es sind auch die hiezu im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen nicht zielführend. Ebensowenig muß geprüft werden, ob wegen des Fehlens eine Behauptung über die Erbringung der Gegenleistung und einer zum Nachweis dieser Behauptung geeigneten Urkunde gemäß dem hier schon anzuwendenden § 54 Abs 3 EO idF der EU-Nov 1995 ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre, weil dem Exekutionsantrag auch aus einem anderen, vom Rekursgericht ebenfalls schon angeführten Grund nicht stattgegeben werden kann.

Wenngleich dies im § 350 EO nicht ausdrücklich gesagt wird, sind auch dann, wenn aufgrund dieser Bestimmung eine Eintragung im Grundbuch begehrt wird, die Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu beachten. Dem Rekursgericht ist daher auch darin beizupflichten, daß § 21 GBG maßgebend ist, daß also Eintragungen nur wider den zulässig sind, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Sieht man von dem im § 350 Abs 2 EO ausdrücklich erwähnten Fall des § 22 GBG ab, in dem der Verpflichtete von einem Vormann Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat, kann daher eine Eintragung gegen die im Exekutionstitel als Verpflichtete genannte Person nur bewilligt werden, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem der Exekutionsantrag beim Grundbuchsgericht einlangt, Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes ist (ähnlich grundsätzlich schon Heller/Berger/Stix III 2516). Dies trifft hier aber nicht zu.

Die betreibende Partei kann daher gegen die Verpflichtete aufgrund des vorliegenden Exekutionstitels nur dann Exekution führen, wenn sie die Wiederherstellung der Eintragung ihres Eigentumsrechtes erreicht. Hier muß nicht entschieden werden, ob und in welcher Form (Grundbuchsantrag oder Löschungsklage) dies zufolge § 384 Abs 3 EO im Hinblick auf das im Grundbuch eingetragene, offensichtlich gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot möglich ist (vgl hiezu jüngst Hoyer in NZ 1996, 105 und FN 125), da es jedenfalls schon an einer entsprechenden Antragstellung durch die betreibende Partei fehlt.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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