OGH 3Ob209/11y

OGH3Ob209/11y18.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj K*****, in Obsorge der Mutter S*****, wegen Einräumung eines Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Großvaters D*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. September 2011, GZ 45 R 302/11m‑37, womit infolge Rekurses des Großvaters der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. April 2011, 6 PS 229/10z‑31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Auch die Auslegung der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung ist ebenso wie die Auslegung von darin enthaltenen Feststellungen einzelfallbezogen und bildet deshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS‑Justiz RS0118891). Eine aufzugreifende eklatante Fehlbeurteilung des Rekursgerichts bei der Bejahung der Frage, ob die auf den Bericht des Jugendwohlfahrtsträgers gestützten Ausführungen des Erstgerichts Feststellungen enthalten, liegt nicht vor. Schließlich hat das Erstgericht die entsprechende Passage seiner Begründung mit den Worten „steht fest“ eingeleitet; darüber hinaus hat es ausdrücklich darauf hingewiesen, den Beteiligten sei Gelegenheit zur Äußerung zum Bericht des Jugendwohlfahrtsträgers gegeben worden, eine solche jedoch unterblieben, was dahin zu deuten sei, dass die darin genannten (gemeint: Tat‑)umstände „den Tatsachen entsprechen“.

2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über das Besuchsrecht hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0097114, speziell zum Besuchsrecht der Großeltern [T4]). Das Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr mit ihren Enkeln ist dabei schwächer als jenes der Eltern (RIS‑Justiz RS0048015). Ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0048004). Eine negative Einstellung der Eltern zum Besuchsrecht der Großeltern kann dieses Recht für sich allein nicht zum Erlöschen bringen (RIS‑Justiz RS0048003 [T3]).

Die Vorinstanzen haben den Antrag des mütterlichen Großvaters, ihm ua zu seinem Enkel, der in der alleinigen Obsorge der Mutter lebt, ein zeitlich näher präzisiertes Besuchsrecht einzuräumen, abgewiesen. Die Großeltern mütterlicherseits hätten es anlässlich vergangener Besuche nicht unterlassen, gegenüber dem Minderjährigen schlecht über seine Mutter zu sprechen, womit sie eine entsprechende Verstörung und Belastung bei ihm auslösten; aufgrund der schweren Differenzen und Spannungen zwischen Mutter und ihren Eltern könnte die Entwicklung des Kindes gestört werden. Damit wurde der gegebene Ermessensspielraum nicht überschritten, weil die Ursache der Problematik und Belastung des Minderjährigen jedenfalls nicht ausschließlich in einer negativen Einstellung der Mutter zum Besuchsrecht der Großeltern liegt, sondern auch im bisherigen, ihrem Enkel gegenüber abträglichem Verhalten des Großvaters. Deshalb ist die Annahme vertretbar, das Unterbleiben von Kontakten zu den Großeltern sei für das Kind, das derzeit Besuche bei diesen ablehnt, weniger schädlich als die Aufrechterhaltung der Belastungssituation. Die Untersagung des Besuchsrechts iSd § 148 Abs 3 ABGB erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.

3.1. Der Vorwurf im Revisionsrekurs, das Rekursgericht habe sich mit Mängelrügen im Rekurs nicht auseinandergesetzt, ist aktenwidrig.

3.2. Soweit der Revisionsrekurs (neuerlich) das Unterbleiben der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens durch das Erstgericht rügt, ist er auf die taxative Aufzählung der Revisionsrekursgründe in § 66 AußStrG zu verweisen. Vom Rekursgericht in Erledigung einer Mängelrüge begründet verneinte, behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind dort nicht genannt (RIS‑Justiz RS0050037).

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