OGH 3Ob208/09y

OGH3Ob208/09y22.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Michaela K*****, geboren am 31. August 1999, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern Claudia K***** und Rudolf K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. August 2009, GZ 2 R 254/09s-43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 12. Juni 2009, GZ 1 P 130/08i-S-37, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch im Verfahren über die Entziehung der Obsorge (und Übertragung auf die Jugendwohlfahrtsbehörde) kann die Entscheidung zweiter Instanz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG angefochten werden. Das ist im konkreten Einzelfall zu verneinen, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden. Dies gilt auch für die hier erfolgte Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger (3 Ob 227/03h; 7 Ob 184/04s = RIS-Justiz RS0007101 [T11]). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der zitierten Norm wird im Rechtsmittel der Eltern nicht ausdrücklich aufgeworfen. Diese können auch nicht darlegen, inwieweit die Wahrnehmung des angeblichen, vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels erster Instanz (mangelnde Einvernahme von früheren Lehrerinnen der Minderjährigen) geeignet sein könnte, die Interessen des Kindeswohls zu beeinträchtigen, und damit den Grundsatz durchbrechen könnte, dass in einem solchen Fall kein Revisionsrekursgrund vorliegt (RS0050037 [T4], zuletzt 3 Ob 122/09a). Dass keine Einvernahme der Eltern stattgefunden hätte steht im Widerspruch zur Aktenlage. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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