Normen
ABGB §140 Abs3 Ca
ABGB §141 IB
ABGB §166 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ca
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §232
3 Ob 204/51 | OGH | 11.04.1951 |
1 Ob 567/84 | OGH | 02.05.1984 |
Vgl; Veröff: ÖA 1985,22 |
7 Ob 640/92 | OGH | 21.12.1992 |
6 Ob 87/99h | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. (T1) |
2 Ob 126/10h | OGH | 17.02.2011 |
2 Ob 141/11s | OGH | 15.05.2012 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung. (T2) |
8 Ob 3/13v | OGH | 04.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen schließt erst an die Beendigung (den Abschluss oder Abbruch) der Schule die Berufsausbildung an. (T3) |
10 Ob 10/15s | OGH | 24.03.2015 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
8 Ob 160/18i | OGH | 19.12.2018 |
Auch; Beisatz: Allgemein gilt das Studium nach der Reifeprüfung nicht als Zweitausbildung, bei der es einer Prüfung der Berufsaussichten bedarf. Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, weil die Wahl der Schulform in der Regel in einem Alter erfolgt, in dem Kinder meist keine gefestigte Vorstellung von ihrem künftigen Berufsweg haben. In einer Konstellation, in der ein Kind mehrmals die Schule wechselte, bei Beginn seiner letztlich vollendeten Ausbildung bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, die Schule erst im Alter von 23 Jahren abschloss und auch der bisherige Studienfortgang nicht für einen besonders raschen Abschluss des Studium spricht, ist dem Unterhaltsverpflichteten aber der Einwand zu ermöglichen, dass das Studium zu keiner Verbesserung des künftigen Fortkommens beitragen wird. Dies betrifft ein Argument für den Entfall der Unterhaltspflicht und fällt als solches in die Behauptungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten. (T4) |
6 Ob 229/20z | OGH | 15.04.2021 |
Dokumentnummer
JJR_19510411_OGH0002_0030OB00204_5100000_001
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