Rechtssatz
Die Möglichkeit, die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens auf andere Weise als durch die einstweilige Verfügung abzuwenden, steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nur dann entgegen, wenn der gefährdeten Partei die entsprechenden Maßnahmen eher zuzumuten sind als dem Beklagten die Befolgung der einstweiligen Verfügung.
2 Ob 49/21a | OGH | 29.04.2021 |
Beisatz: Hier: Behandlung mit bestimmtem Medikament. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/44 |
Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0030OB02039_96S0000_001
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