OGH 3Ob20/26a

OGH3Ob20/26a25.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. J*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 4.935,01 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2025, GZ 40 R 69/25f‑35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. März 2025, GZ 9 C 1002/24p‑28, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00020.26A.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Bestandrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist aufgrund eines unbefristeten, am 28. Juni 2017 abgeschlossenen Mietvertrags seit 1. Februar 2018 Hauptmieter einer Wohnung in der bei Mietvertragsabschluss noch in Bau befindlichen Wohnhausanlage der Beklagten, in der sich 156 Wohnungen befinden.

[2] Das Gebäude wurde im Rahmen der „Wiener Wohnbauinitiative 2011“ errichtet, bei der es sich um eine besondere Variante des frei finanzierten Wohnbaus handelt, die durch günstige Darlehen der Stadt Wien an die Bauträger ähnlich vorteilhafte Konditionen bietet wie der geförderte Wohnbau. Die Vergabe der Darlehen ist sowohl an verpflichtende Eigenmittel- und Mietzinsobergrenzen als auch an bestimmte Qualitätskriterien geknüpft. So sahen die im Jahr 2015 abgeschlossenen Darlehensverträge mit Bauträgern nur zwei zulässige Varianten der Mietpreisbildung vor, nämlich entweder eine Mietzinsobergrenze von 6,10 EUR pro m² Nutzfläche und einen Finanzierungsbeitrag von 150 EUR pro m² Nutzfläche oder eine Mietzinsobergrenze von 4,75 EUR pro m² und einen Finanzierungsbeitrag von 500 EUR pro m². Diese Beschränkungen gelten verpflichtend für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses. Die Hälfte der Wohnungen wird durch die Wohnberatung Wien vergeben.

[3] Das im Jahr 2011 entwickelte Bauprojekt der Beklagten wurde auf der Website der Stadt Wien, MA 50, beworben, wobei die Mietkonditionen einschließlich der jährlichen Wertsicherung bekannt gegeben wurden. Der Kläger bewarb sich im Jahr 2016 über die Wohnberatung Wien für das Wohnbauprojekt und erhielt letztlich, nach einem mehrere Monate dauernden Bewerbungsprozess, eine Wohnung zugewiesen. Dem Kläger waren bereits Monate vor Verschriftlichung des Mietvertrags alle wesentlichen Parameter der Mietpreisbildung einschließlich der Art der Indexierung bekannt.

[4] Am 28. Juni 2017 wurde schließlich der Mietvertrag zwischen den Streitteilen unterfertigt, der einen vorläufigen – auf Grundlage der Nutzwerte bzw Nutzflächen gemäß Bauplanung ermittelten – Hauptmietzins von 478,10 EUR netto vorsah und festlegte, dass nach Baufertigstellung der nach den Bestimmungen der Wohnbauinitiative 2011 errechnete Hauptmietzins sämtlicher Mietwohnungen auf die einzelnen Objekte endgültig aufgeteilt werde.

[5] Im Mietvertragsformular ist unter der Überschrift „4. Mietentgelt, Zusammensetzung, Fälligkeit“ folgende – nicht im Einzelnen ausverhandelte – Wertsicherungsklausel enthalten:

4.3. Wertsicherung

Der Hauptmietzins […] ist wertgesichert. Die Wertanpassung erfolgt jährlich nach dem Verbraucherpreisindex 2010 oder einem gleichwertigen, an dessen Stelle tretenden Index. Der jeweils für September verlautbarte Index wird dabei dem für September 2016 verlautbarten Index gegenübergestellt. Aufgrund der Wertanpassung verändert sich der Hauptmietzins jeweils mit 1. Jänner des folgenden Jahres.

[6] Nach Übergabe der Wohnung wurde dem Kläger beginnend mit 1. März 2018 von der Hausverwaltung ein Hauptmietzins von 479,58 EUR netto (527,54 EUR brutto) vorgeschrieben. In der Folge schrieb die Beklagte dem Kläger in Anwendung der im Mietvertrag enthaltenen Wertsicherungsvereinbarung folgende Hauptmietzinse inklusive USt vor:

von 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 monatlich 551,09 EUR;

von 1. Jänner bis 31. Dezember 2020 monatlich 557,68 EUR;

von 1. Jänner bis 31. Dezember 2021 monatlich 565,69 EUR;

von 1. Jänner bis 31. Dezember 2022 monatlich 584,06 EUR;

von 1. Jänner bis 31. Dezember 2023 monatlich 646,23 EUR;

von 1. Jänner bis 30. November 2024 monatlich 684,85 EUR.

[7] Der Kläger hat sämtliche Mietzinse einschließlich der Wertsicherungsbeiträge gezahlt.

[8] Der Kläger begehrte nach Klageausdehnung die Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen im Umfang der von der Beklagten geltend gemachten Wertsicherung für den Zeitraum Jänner 2019 bis November 2024 im Gesamtbetrag von 4.935,01 EUR sA sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Wertsicherungsklausel. Diese sei nachteilig und ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB und außerdem gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil die vereinbarte Ausgangsbasis vor dem Zeitpunkt des Mietbeginns liege und somit für die Mietzinserhöhung ein Zeitraum mit‑berücksichtigt werde, in dem der Mietvertrag noch nicht gegolten habe.

[9] Die Beklagte wendete ein, die Wertsicherungsklausel verstoße weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Das Klagebegehren sei auch verjährt, soweit länger als drei Jahre vor Einbringung der Klage geleistete Zahlungen zurückgefordert würden.

[10] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[11] Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung des Klägers dahin ab, dass es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Die Wertsicherungsklausel halte der Inhaltskontrolle des § 864a ABGB nicht stand, weil das Abstellen auf den – lange vor Beginn des Mietverhältnisses liegenden – Bezugspunkt September 2016 objektiv ungewöhnlich und für den Kläger nachteilig sei. Die Klausel sei aus diesem Grund überdies gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und verstoße auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt, weil im Fall der Mietzinsrückforderung aufgrund rechtsunwirksamer Klauseln von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei.

[12] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verjährungsfrist für Rückforderungen aus dem Titel der Bereicherung infolge Leistung aufgrund rechtsunwirksamer Vertragsklauseln fehle.

[13] Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[14] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[15] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Zum behaupteten Verstoß gegen § 864a ABGB:

[16] 1.1. Gemäß § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen musste, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen (3 Ob 141/25v mwN).

[17] 1.2. Diese Bestimmung erfasst nur jene Fälle, in denen nach Vertragsabschluss nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hervorkommen, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war (RS0105643). Die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB bezieht sich auf nachteilige überraschende und ungewöhnliche Klauseln. Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein Überrumpelungseffekt innewohnen (RS0014646). Die Bestimmung darf im Text nicht derart versteckt sein, dass sie der Vertragspartner nicht dort vermutet, wo er sie findet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2]; RS0014646 [T14]).

[18] 1.3. Ein Verstoß gegen § 864a ABGB scheidet hier schon deshalb aus, weil dem Kläger nach den Feststellungen die vereinbarte Mietpreisberechnung einschließlich der im Vertrag vorgesehenen Indexierung bereits vor Vertragsabschluss bekannt war (vgl 3 Ob 141/25v).

2. Zum behaupteten Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG:

[19] 2.1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Mit dieser Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die verdünnte Willensfreiheit berücksichtigt werden können. Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ist dann anzunehmen, wenn eine erhebliche Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt, die sachlich nicht gerechtfertigt ist (RS0016914; 9 Ob 15/05d). Bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt wird, hat sich der Rechtsanwender am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RS0014676 [T7, T13]). Davon ausgehend muss die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zu der nach dem dispositiven Recht vergleichbaren Rechtsposition des anderen stehen. Zudem darf keine sachlich gerechtfertigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall vorgesehenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegen.

[20] 2.2. Wertsicherungsklauseln in Wohnungsmietverträgen unternehmerischer Vermieter haben sich überdies an den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG messen zu lassen. Diese Bestimmung konkretisiert § 879 Abs 3 ABGB (1 Ob 64/24d Rz 5) und dient dem Schutz des Verbrauchers vor überraschenden ebenso wie vor sachlich nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen (10 Ob 125/05p; 10 Ob 23/24s = RS0124336 [T10]).

[21] 2.3. Eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag ist durch das legitime Bedürfnis des Vermieters gerechtfertigt, das Entgelt – insbesondere bei längeren Vertragslaufzeiten – an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren (RS0132652). Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis (RS0132652 [T4]). Es besteht in der Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit darüber, dass Wertsicherungsvereinbarungen, die die Höhe des Mietzinses an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppeln, dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB und des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genügen (10 Ob 23/24s; 10 Ob 54/24z je mwN).

[22] 2.4. Da für die dem Vertrag zugrunde gelegte Bewertung der gegenseitig zu erbringenden Leistungen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend sind, wahrt eine Wertsicherung legitimerweise das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende Äquivalenzverhältnis (vgl 1 Ob 64/24d Rz 10). Daher kann eine vereinbarte Wertsicherung im Licht des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB bedenklich sein, wenn sie dazu führt, dass in eine Preisanpassung – in einem maßgeblichen Umfang (vgl 1 Ob 87/25p Pkt 2.1. mwN) – Umstände einfließen, die aus der Zeit vor Abschluss des Mietvertrags stammen und die sich nun preissteigernd auswirken sollen (8 Ob 37/23h Rz 15; U. Terlitza, (Un‑)Wirksame Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen, NZ 2024/52, 174 ff [182]; vgl auch 10 Ob 50/11t Pkt 3.).

[23] 2.5. Dem Berufungsgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Vereinbarung eines rund neun Monate vor dem Mietvertragsabschluss und rund 18 Monate vor Übergabe des Mietobjekts liegenden Bezugspunkts für die Wertsicherung an sich als für den Verbraucher (Mieter) gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist.

[24] 2.6. Allerdings ist, worauf die Beklagte in ihrer Revision zutreffend hinweist, in dritter Instanz die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des § 879a ABGB mit 1. Jänner 2026 zu berücksichtigen.

[25] 2.6.1. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist.

[26] 2.6.2. Nach der Rechtsprechung ist eine Änderung der materiellen Rechtslage nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im Rechtsmittelverfahren (nur) dann zu beachten, wenn die neuen Bestimmungen nach dem bedeutsamen Übergangsrecht schon auf die im anhängigen Rechtsstreit zu klärenden materiell-rechtlichen Fragen anwendbar wären (RS0031419 [T6]). Gemäß der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs 30 ABGB ist § 879a ABGB mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten und auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Die Anwendbarkeit in bereits vor dem 1. Jänner 2026 eingeleiteten Gerichtsverfahren wurde – anders als etwa in § 4 Abs 3 MieWeG – nicht ausgeschlossen.

[27] 2.6.3. § 879a ABGB konkretisiert durch näher spezifizierte Abwägungskriterien den Beurteilungsmaßstab in Ansehung der Frage, ob durch Wertsicherungsvereinbarungen in Dauerschuldverhältnissen, die auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl Bezug nehmen, eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB erfolgt.

[28] In ihrem Satz 1 nennt die neu eingeführte Regelung zunächst zwei Kriterien für die im Rahmen der Inhaltskontrolle vorzunehmende Interessenabwägung (vgl RS0016914 [T10, T46, T64]): Erstens den „zeitlichen Abstand“ und zweitens den Umstand, „ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist“ (Longin, Ausgewählte Überlegungen zu ZIAG und 5. MILG, wobl 2026, 41 [43 ff] mwN; vgl auch Riss, Anm zu 10 Ob 15/25s, ÖBA 2026/3186, 220 [227]):

[29] Im Rahmen einer Gesamtschau (arg: „neben“) soll sich demnach die Beurteilung, ob die Wertsicherungsvereinbarung dem Sachlichkeitsgebot des § 879 Abs 3 ABGB standhält, einerseits nach dem Zeitraum zwischen der „vordatierten“ Ausgangsbasis der Wertsicherung und dem Vertragsabschluss richten; andererseits sollen – unter dem besonderen Gesichtspunkt, dass bei einer Vielzahl gleichartiger Verträge die Herstellung eines Gleichlaufs bei der Entgeltgestaltung und -anpassung als legitimes Interesse Berücksichtigung zu finden hat (Longin, wobl 2026, 45 mwN) – auch (spezifische) Zweckmäßigkeitserwägungen Eingang in die Abwägung finden.

[30] Satz 2 des neuen § 879a ABGB stellt schließlich für den Fall, dass wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte (die Gesetzesmaterialien führen dazu exemplarisch die Valorisierung des Richtwertmietzinses an; vgl RV 279 BlgNR 28. GP  3; Stabentheiner, Das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz und das Zivilrechtliche Indexierungs‑Anpassungsgesetz [Teil II]: Die Änderungen des MRG, des RichtWG sowie des KSchG und der neue § 879a ABGB, ÖJZ 2026/31, 192 [197 f]), klar, dass von einer gröblichen Benachteiligung jedenfalls nicht auszugehen ist. Diese besondere Konstellation liegt hier unzweifelhaft nicht vor, weshalb sich die Beurteilung einer gröblichen Benachteiligung im Wesentlichen nach § 879a Satz 1 ABGB zu richten hat.

2.6.3.1. Zur zeitlichen Komponente:

[31] Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht schon der alleinige Umstand, dass die Wertsicherung an einen vor Vertragsabschluss liegenden Basiswert anknüpft, der sachlichen Rechtfertigung einer Wertsicherungsklausel entgegenstehen soll, bringen – neben dem ausdrücklichen Hinweis in § 879a Satz 1 ABGB auf die Maßgeblichkeit des „zeitlichen Abstands“ – auch die Materialien deutlich zum Ausdruck (RV 279 BlgNR 28. GP  3). Diese stellen explizit klar, dass das Verwenden eines vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegenden Index nicht immer gröblich benachteiligend sein müsse, etwa wenn der verwendete Index „kurz vor der zuletzt verlautbarten Indexzahl“ liege.

[32] Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Ausgangsmonat der Wertsicherung (September 2016) liegt allerdings rund neun Monate vor dem Abschluss des Mietvertrags und damit jedenfalls nicht bloß „kurz vor der zuletzt verlautbarten Indexzahl“. Die Bezugnahme auf diesen Ausgangsmonat könnte daher nur dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sie als „zweckmäßig“ im Sinn des § 879a Satz 1 ABGB zu qualifizieren wäre.

2.6.3.2. Zur Zweckmäßigkeit:

[33] Den Gesetzesmaterialien (RV 279 BlgNR 28. GP  3) zufolge hatte der Gesetzgeber hinsichtlich des in § 879a Satz 1 ABGB festgeschriebenen Kriteriums der „Zweckmäßigkeit“ von Wertsicherungsvereinbarungen, die in einer Vielzahl von Verträgen parallel laufend geschlossen wurden, „Massenverträge“ vor Augen. Wenn etwa für derartige Massenverträge ein bestimmter Tarif vorgesehen sei, sei es legitim, dass die Wertsicherung für alle Verträge gleichgeschaltet sei, möge bei späteren Vertragsabschlüssen der relevante Index auch in der Vergangenheit liegen. Wenn Kunden nicht von einer individuellen Entgeltgestaltung ausgehen könnten, sondern erkennbar für alle derartigen Verträge ein einheitlicher Tarif verlangt werde, sei es nicht gröblich benachteiligend, wenn der Tarif auf Basis eines in der Vergangenheit liegenden Index wertgesichert sei, sofern die Indexzahl nicht mehr als 24 Monate vor Vertragsabschluss liege.

[34] Die aus den Materialien ebenfalls hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, die angesprochene Regelungskomponente des § 879a ABGB gelte (aus bestimmten Gründen) nicht auch für Verträge über die Raummiete, hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden.

[35] Gesetzesmaterialien sind weder selbst Gesetz noch eine authentische Interpretation desselben (RS0008799 [T3]), sodass bei der Auslegung eines Gesetzes generell keine Bindung an die in den Gesetzesmaterialien geäußerte Ansicht besteht (RS0008799 [T4]). Die Norm selbst steht mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen sowie mit ihrem Zweck über der Meinung der Redaktoren (RS0008776 [T1, T3]; vgl auch RS0008800). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Gesetzesmaterialien steht, kann grundsätzlich nicht durch Auslegung Geltung erlangen (RS0008799).

[36] Die intendierte Ausnahme für Verträge über die Raummiete wurde damit begründet, dass solche Verträge die Kriterien eines Massenvertrags im Sinn dieser Bestimmung nicht erfüllen könnten, zumal das Interesse der Mieter an einer individuellen Wertsicherung allfälligen Zweckmäßigkeitserwägungen jedenfalls vorgehe. Damit hatte der Gesetzgeber evident den Normalfall der Vermietung einzelner Wohnungen in einem bereits bewohnten Haus vor Augen. In einem solchen Fall kann sich der Mieter jedenfalls eine individuelle Entgeltgestaltung erwarten und muss zweifellos nicht davon ausgehen, dass eine mit anderen Mietverträgen gleichgeschaltete Anpassung des Mietzinses stattfinden soll. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits während der mehrjährigen Bauphase mit der Aquirierung von Mietern für die knapp 160 Wohnungen in ihrem Gebäude begonnen hat, der Abschluss der einzelnen Mietverträge aufgrund der im Rahmen der Wiener Wohnbauinitiative 2011 einzuhaltenden Vorgaben eine längere Vorlaufzeit hatte und überdies in sämtlichen Mietverträgen eine einheitliche – von der Stadt Wien vorgegebene – Mietzinsbildung erfolgte. In dieser Sonderkonstellation kann daher nicht von einem Vertrag außerhalb des in § 879a Satz 1 ABGB – unter Verweis auf die „Vielzahl gleichartiger Verträge“ – angesprochenen Massengeschäfts ausgegangen und die sachliche Rechtfertigung der Wertsicherungsklausel alleine unter Berücksichtigung des langen zeitlichen Abstands zwischen dem vereinbarten Ausgangsmonat und dem Vertragsabschluss verneint werden.

[37] 2.7. Sollte sich die Wertsicherungsklausel im Anlassfall aufgrund ihrer „Zweckmäßigkeit“ im Sinn des § 879a ABGB nicht als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB erweisen, so wäre zudem davon auszugehen, dass diese auch nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sachlich gerechtfertigt ist.

[38] 3. Da die Parteien zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 879a ABGB infolge Inkrafttretens dieser Norm erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz noch kein Vorbringen erstatten konnten, erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zum Zweck der Erörterung durch das Erstgericht als unumgänglich.

[39] 4. Der Oberste Gerichtshof teilt die von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung gegen § 879a ABGB ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Der Anregung, die Überprüfung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, ist daher nicht näherzutreten.

[40] Ebenso wenig bedarf es einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV. Die von der Klägerin angestrebte Klärung der Fragen, ob nationale Gerichte bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Wertsicherungsklausel im Sinn der Klausel‑Richtlinie 93/13/EWG eine nachträgliche Vertragsanpassung berücksichtigen sowie von der Teilbarkeit einer bloß teilweise als missbräuchlich erachteten Klausel ausgehen dürfen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Gesetzgeber mit § 879a ABGB seinen nationalen Umsetzungsspielraum bei der Konkretisierung der Generalklausel des Art 3 Klausel-Richtlinie verlassen haben soll.

[41] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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