OGH 3Ob202/00b (RS0115033)

OGH3Ob202/00b26.4.2019

Rechtssatz

War Gegenstand des Titelverfahrens die Verpflichtung auf Herausgabe eines Legats, kann nach materiellem Recht nicht gesagt werden, den Erwerber einer Sache, die von einer vom Veräußerer verschiedene Person jemand anderem vermacht wurde, treffe allein wegen des Erwerbes der Sache gleich dem Veräußerer die Verpflichtung zu deren Übergabe an den Legatar. Eine Erstreckung der Rechtskraft des Exekutionstitels auf den Verpflichteten kann nicht angenommen werden.

Normen

EO §9 A
ZPO §234

3 Ob 202/00bOGH26.02.2001

Veröff: SZ 74/30

3 Ob 238/18yOGH26.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20010226_OGH0002_0030OB00202_00B0000_001

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