OGH 3Ob199/99g (RS0112699)

OGH3Ob199/99g25.8.1999

Rechtssatz

Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde.

Normen

RAO §19a Abs4

3 Ob 199/99gOGH25.08.1999
3 Ob 30/04iOGH28.04.2004

Auch; nur: Eine betriebene Kostenforderung erlischt durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO. (T1); Beisatz: Jedenfalls bis zum Verlangen der Zahlung durch den Rechtsanwalt bleibt dem Kostenschuldner die Möglichkeit einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen die Kostenforderung offen. (T2)

3 Ob 122/07yOGH28.06.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung nach Verlangen des Rechtsanwalts auf Zahlung. (T3)

3 Ob 5/10xOGH27.01.2010

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00199_99G0000_001

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