OGH 3Ob199/06w

OGH3Ob199/06w13.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg, Wien 9, Nussdorfer Straße 90, wider die verpflichtete Partei Alfred N*****, wegen 50.000 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Verbotsberechtigten Sylvia N*****, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Juli 2006, GZ 47 R 402/06z-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 20. April 2006, GZ 11 E 13/06p-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht zur Hereinbringung von 50.000 EUR sA der betreibenden Partei bewilligte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten. Rekurs hatte eine Verbotsberechtigte erhoben, zu deren Gunsten mit einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft des Verpflichteten angemerkt worden war.

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Verbotsberechtigten ist nach der zutreffenden Auffassung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Auch im Exekutionsverfahren ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts unzulässig (RIS-Justiz RS0002321). Nur die Fälle des § 84 Abs 4 EO und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO sehen Ausnahmen von diesem Rechtsmittelausschluss vor (3 Ob 38/05t u.a.). Die Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen gilt auch für die Bewilligung von Zwangsversteigerungen (3 Ob 45/03v; 3 Ob 127/01z u. v.a.).

Insoweit die Revisionsrekurswerberin eine Anfechtbarkeit aus den Bestimmungen des § 88 EO und des § 126 GBG iVm § 62 AußStrG abzuleiten versucht und dabei offensichtlich im Auge hat, es handle sich bei Exekutionsanträgen auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zumindest auch um Grundbuchssachen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies im Gegensatz zur Exekutionsführung nach § 350 EO nicht zutrifft. Nur dort wurde - nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen - die Anfechtbarkeit von Konformatsentscheidungen über die in der zitierten Gesetzesstelle geregelten Eintragungen und Löschungen in analoger Anwendung des § 126 GBG iVm § 14 AußStrG alt bejaht, weil aufgrund des Exekutionstitels die Eintragungen im Grundbuch auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden könnten, in diesem aber eine Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts gegeben wäre (3 Ob 41, 42/93 = SZ 66/87, 3 Ob 287/97i = SZ 70/205). Mit einer Exekutionsführung nach § 350 EO ist jedoch die Zwangsversteigerung von Liegenschaften nicht vergleichbar. Ein Eingehen auf die Argumente des Rechtsmittels in der Sache ist demnach dem Obersten Gerichtshof versagt.

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