OGH 3Ob198/74 (RS0001666)

OGH3Ob198/743.12.1974

Rechtssatz

Der Vermögensnachteil hängt vom Exekutionsobjekt und der Exekutionsart ab. Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils muss außer ihrer Offenkundigkeit behauptet, erforderlichenfalls bescheinigt werden; sie kann aber auch unmittelbar aus dem tatsächlichen Vorbringen erhellen.

Normen

EO §44 A1

3 Ob 198/74OGH03.12.1974

EvBl 1975/190 S 404

3 Ob 36/79OGH14.03.1979
3 Ob 122/86OGH28.01.1987

Auch

3 Ob 125/87OGH23.03.1988

nur: Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils muss außer ihrer Offenkundigkeit behauptet, erforderlichenfalls bescheinigt werden. (T1)

3 Ob 63/04tOGH26.05.2004

Vgl auch; nur T1

3 Ob 138/06zOGH31.01.2007

Beisatz: Ein Vermögensnachteil wäre nur dann nicht oder nur schwer ersetzbar, wenn der Aufschiebungswerber entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen mangelnder finanzieller Mittel des allenfalls Ersatzpflichtigen, nicht damit rechnen kann, Ersatz für seinen Schaden zu erlangen. (T2)

3 Ob 268/08wOGH21.01.2009

Beis wie T2

3 Ob 29/09zOGH25.03.2009

Beis wie T2

3 Ob 139/10bOGH13.10.2010
3 Ob 84/12tOGH14.06.2012

Vgl; nur: Der Vermögensnachteil hängt vom Exekutionsobjekt und der Exekutionsart ab. (T3); Beis wie T2

3 Ob 185/12wOGH17.10.2012

Auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19741203_OGH0002_0030OB00198_7400000_004

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