Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In einem Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht M***** lehnte die verpflichtete Partei den das Verfahren führenden Richter wegen Befangenheit ab.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 wies das übergeordnete Landesgericht den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtszug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (RIS-Justiz RS0002548). Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0074402, RS0098751, zuletzt 10 Ob 112/07d).
Somit ist - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde - das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen.
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