OGH 3Ob196/00w

OGH3Ob196/00w26.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, gegen die verpflichtete Partei Franz D*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 22.464,14, S 420,--, S 12.175,20, S 20.139,--, S 10.188,11, S 2.892,-- und S 31,--, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 22. Mai 2000, GZ 1 R 20/00x-7, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 17. September 1999, GZ 4 E 5181/99z-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat die Forderungsexekution zur Hereinbringung von Kostenforderungen aus einem früheren Exekutionsverfahren bewilligt. Die Exekutionstitel sind sieben Kostenbeschlüsse; die damit bestimmten Kosten übersteigen jeweils nicht S 52.000,--.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses des Verpflichteten dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig; die Ansprüche resultierten zwar aus verschiedenen Exekutionstiteln, die aber alle aus einem Exekutionsverfahren stammten, sohin bei der Berechnung des Beschwerdegegenstandes zusammenzurechnen seien.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, gemäß dem auch im Exekutionsverfahren gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Werden mehrere Ansprüche aus verschiedenen Exekutionstiteln in einem Exekutionsverfahren nebeneinander betrieben, so bildet dieser Umstand im Zusammenhang mit der Bewilligung der Exekution allein keinen Grund, sie bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes zusammenzurechnen. Das gilt auch, wenn in einem früheren Exekutionsverfahren entstandene Kostenforderungen - sei es gemeinsam mit dem ursprünglichen Hauptgegenstand, sei es ohne diesen - betrieben werden (Jakusch in Angst, EO Rz 26 zu § 65; EvBl 1967/390; SZ 60/181 = RZ 1988/10, wbl 1996, 36; 3 Ob 187/99t; anders jedoch nur für spätere Vollzugsakte 3 Ob 265/00t).

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