OGH 3Ob195/25k

OGH3Ob195/25k17.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. L*, und 2. N*, beide in Obsorge ihrer Mutter C*, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters P*, vertreten durch Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. August 2025, GZ 16 R 164/25v‑119, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00195.25K.1217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem dieses dem Vater die Obsorge für die Minderjährigen entzog und der Mutter übertrug sowie das Kontaktrecht des Vaters zu den Minderjährigen aussetzte. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.

[2] Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 5. September 2025 zugestellt.

[3] Am 10. September 2025 erhob der Vater dagegen ein vom Erstgericht als (außerordentlicher) Revisionsrekurs gewertetes Rechtsmittel und beantragte innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Verbesserungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts.

[4] Das Erstgericht bewilligte die Verfahrenshilfe antragsgemäß. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer ebenso wie die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am10. November 2025 zugestellt.

[5] Am 25. November 2025 erhob der Verfahrenshelfer namens des Vaters einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs ist verspätet.

[7] 1. Nach § 7 Abs 2 AußStrG beginnt dann, wenn eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Weg der Verfahrenshilfe beantragt, für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der erwähnte Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch dann, wenn der Verfahrenshilfeantrag innerhalb einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist gestellt wurde (8 Ob 26/24t [Rz 14]; 1 Ob 22/19w).

[8] 2.1. Wird der (rechtzeitig gestellte) Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt, so beginnt somit die unterbrochene Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer und der zu bekämpfenden Entscheidung an den Verfahrenshelfer neu zu laufen.

[9] 2.2. Im vorliegenden Fall war somit die Zustellung vom 10. November 2025 fristauslösend. Letzter Tag der für die Erhebung des Revisionsrekurses offen stehenden Frist von 14 Tagen (§ 65 Abs 1 AußStrG) war demgemäß der 24. November 2025. Der erst am 25. November 2025 (im Weg des Elektronischen Rechtsverkehrs) eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen (§ 54 Abs 1 Z 1 iVm § 71 Abs 4 AußStrG).

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