OGH 3Ob195/22 (RS0015432)

OGH3Ob195/2221.2.2023

Rechtssatz

Der Vorschrift des dritten Satzes des § 579 ABGB ist auch dann genügt, wenn von den drei Testamenstszeugen einer seinen Namen mit dem Beisatz "als Zeuge" unterschreibt und unter dessen Unterschrift die beiden anderen Zeugen ihre Unterschrift setzen.

Normen

ABGB §579

3 Ob 195/22OGH15.03.1922

Veröff: SZ 4/28

3 Ob 174/11aOGH08.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T1)

2 Ob 58/19xOGH30.04.2020

Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T2)

2 Ob 3/23iOGH21.02.2023

Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen „als ersuchte Testamentserben“ schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19220315_OGH0002_0030OB00195_2200000_001

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