OGH 3Ob18/86

OGH3Ob18/8619.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stefan O***, Angestellter, Ried im Innkreis, Schillerstraße 23, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die verpflichtete Partei Susanne O***, Pensionistin, Grieskirchen, Badstraße 1, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 1,078.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13. Dezember 1985, GZ 5 R 312/85-133, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 25. Juni 1985, GZ 3 Cg 25/78-129, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Antragsgemäß (E 4032/85-1 des Bezirksgerichtes Grieskirchen) bewilligte das Erstgericht als Titelgericht "auf Grund der Urteile und der Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels bzw. des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. 1. 1983, 8. 5. 1983" (richtig: 8. 3. 1983) "bzw. 22. 5. 1984" (3 Cg 25/78-100, 3 Cg 25/78-104, 5 R 69/83-118) der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 1,078.000 samt 4 % Zinsen aus

S 1,100.000 vom 16. bis 31. Dezember 1977, aus S 1,098.000 vom

1. bis 31. Jänner 1978, aus S 1,096.000 vom 1. bis 28. Februar 1978, aus S 1,094.000 vom 1. bis 31. März 1978, aus S 1,092.000 vom 1. bis 30. April 1978, aus S 1,090.000 vom 1. bis 31. Mai 1978, aus

S 1,088.000 vom 1. bis 30. Juni 1978, aus S 1,086.000 vom 1. bis 31. Juli 1978, aus S 1,084.000 vom 1. bis 31. August 1978, aus

S 1,082.000 vom 1. bis 30. September 1978, aus S 1,080.000 vom

1. bis 31. Oktober 1978 und aus S 1,078.000 ab 1. November 1978, der Kosten von S 495.274,96 und S 23.961,74 sowie der Antragskosten von

S 10.614,-- wider die verpflichtete Partei die Zwangsversteigerung der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft EZ 294 KG Mangelburg, "und zwar im Rang des für die Forderung der betreibenden Partei unter COZ 7 einverleibten Zwangspfandrechtes (Rechtfertigung COZ 12)".

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten "nicht Folge", sondern "bestätigte ihn mit der Maßgabe", daß die Worte "und zwar im Rang des für die Forderung der betreibenden Partei unter COZ 7 einverleibten Zwangspfandrechtes (Rechtfertigung COZ 12)" entfallen und statt dessen dem Beschluß angefügt wird: "Für diese vollstreckbare Forderung ist unter COZ 7 und 12 (Rechtfertigung COZ 13) das Zwangspfandrecht einverleibt". Die Verpflichtete bemängle zu Unrecht, daß die Schreibweise ihres Vornamens im Grundbuch (Susanna) von jener im angefochtenen Beschluß (Susanne) abweiche. Zutreffend rüge die Verpflichtete, daß die Zwangsversteigerung im Rang des auf Grund einer Sicherungsexekution vorgemerkten und später gerechtfertigten Zwangspfandrechtes bewilligt worden sei. Zwar komme der Rang des Pfandrechtes auch dem Befriedigungsrecht zu, doch sei die Zwangsversteigerung nicht "im Range des einverleibten Pfandrechtes" zu bewilligen und es sei auch nicht eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch aufzunehmen. Sei für die vollstreckbare Forderung bereits ein Pfandrecht einverleibt, sei darauf in der Exekutionsbewilligung unter Anführung der Ordnungszahl hinzuweisen. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht die von der Verpflichteten gewünschte Abweisung des Exekutionsantrages, sondern könne von Amts wegen berichtigt werden.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Eine bestätigende Entscheidung iS des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO liege nicht vor, weil die zweite Instanz der Verpflichteten Recht gegeben habe, daß die Zwangsversteigerung nicht "im Range des einverleibten Pfandrechtes" zu bewilligen sei. Eine Berichtigung iS des § 419 ZPO liege nicht vor. Die Einfügung des Satzes: "Für diese vollstreckbare Forderung ist unter COZ 7 und 12 (Rechtfertigung COZ 13) das Zwangspfandrecht einverleibt" durch das Rekursgericht sei im Hinblick auf § 405 ZPO unzulässig. Durch die von ihr begehrte Ranganmerkung habe die betreibende Partei eine Entscheidung vorwegnehmen wollen, die dem Meistbotsverteilungsbeschluß vorbehalten sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Es handelt sich hiebei um eine "allgemeine" Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses, die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gilt. Auch eine "Maßgabebestätigung" ist ein Konformatsbeschluß, soferne dieser Beisatz nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes dient, wenn damit also keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung vorgenommen werden soll (JBl 1949, 431, EFSlg. 35.029 ua.).

Die vom Rekursgericht vorgenommene, der herrschenden Ansicht entsprechende (Heller-Berger-Stix 1099, MGA EO 11 , Anm. 2 zu § 133) Veränderung des Wortlautes des Beschlusses des Erstgerichtes hat keine inhaltliche Änderung der erstgerichtlichen Entscheidung zur Folge, da die Befriedigung der betriebenen Forderung auch bei der im Exekutionsantrag gewählten und vom Erstgericht übernommenen Form des Hinweises auf das für diese Forderung im Grundbuch bereits einverleibte Zwangspfandrecht im Hinblick auf die Bestimmungen des § 216 Abs 1 Z 4 EO nur nach Maßgabe der Rangordnung der bücherlichen Eintragung erfolgen könnte. Es handelt sich deshalb nur um eine Frage der Formulierung, um die Frage, in welcher Form bei der Bewilligung der Zwangsversteigerung auf ein für die Forderung bereits bestehendes (Zwangs-)Pfandrecht hingewiesen wird. Das Rekursgericht hat bei der Fassung des angefochtenen Beschlusses keinesfalls ein aliud zugesprochen (und damit gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen) und es hat auch keine Berichtigung iS der §§ 419, 423 ZPO vorgenommen.

Das Rechtsmittel war daher, da es sich in unzulässiger Weise gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wendet (SZ 56/165 uva.), zurückzuweisen.

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