OGH 3Ob188/18w

OGH3Ob188/18w24.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*****, 2. Dipl.‑Ing. A*****, beide vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 22.841,39 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 26. Juni 2018, GZ 1 R 99/18b‑32, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00188.18W.1024.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr überprüft werden (RIS‑Justiz RS0042963). Die von der Beklagten in dritter Instanz allein wiederholte Rüge von angeblich in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmängeln kann deshalb die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht begründen.

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