European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00188.18W.1024.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr überprüft werden (RIS‑Justiz RS0042963). Die von der Beklagten in dritter Instanz allein wiederholte Rüge von angeblich in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmängeln kann deshalb die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht begründen.
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