OGH 3Ob180/99p

OGH3Ob180/99p24.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei 1. Franz Erwin B*****, 2. Karl G*****, 3. Mag. Wolfgang K*****, 4. Gerhard M*****, 5. Verlassenschaft nach Rudolf W*****, und

6. Georg Z*****, alle vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die verpflichtete Partei R***** GmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wegen zusammen S 10,150.300,46 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erst- bis drittbetreibenden Partei und den ordentlichen Revisionsrekurs der viert- bis sechstbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. August 1998, GZ 46 R 120/98g-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. November 1997, GZ 69 E 6868/97k-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 25. 11. 1997 bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien auf Grund eines Schiedsspruches vom 26. 8. 1996 zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen in einem Gesamtausmaß von S 10,150.300,46 antragsgemäß die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der verpflichteten Partei gegen die Wiener Börsekammer, die Wiener Börse AG als Rechtsnachfolgerin der Wiener Börse, die Republik Österreich als Rechtsträger der Wiener Börse und als Gesetzgeber und gegen die Wiener Börse angeblich zustehenden Forderungen. Zum Rechtsgrund der Forderung hatten die betreibenden Parteien angegeben, dass es sich um Schadenersatzansprüche jeglicher Art handle, insbesondere nach dem AHG, insbesondere wegen des mit Bescheid vom Kartenausschuss Wertpapierbörse der Wiener Börsekammer vom 18. 12. 1996 allfällig rechtswidrig erfolgtem Ausschluss als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse und damit verbunden Untersagung der Tätigkeit der Verpflichteten als Börsemakler, hinsichtlich des Drittschuldners Republik Österreich auch als Gesetzgeber für ein verfassungswidriges Gesetz.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag zur Gänze abwies.

Das Rekursgericht sprach (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. 3. 1999) aus, dass hinsichtlich der erst- bis drittbetreibenden Partei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, während hinsichtlich der viert- bis sechstbetreibenden Partei der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, dass dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO bei der Forderungsexekution dann entsprochen werde, wenn die zu pfändende Forderung in einer Weise bezeichnet werde, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen könnten, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll (Heller-Berger-Stix 2125 f; SZ 51/157; RZ 1994/11 uva). Der Rekurswerberin sei darin beizupflichten, dass die Bezeichnung Schadenersatzforderung "jeglicher Art" nicht den dargelegten Kriterien entspreche. Eine ausreichende Präzisierung, die es den einzelnen Drittschuldnern und dem Verpflichteten ermöglichen würde, zu erkennen, auf welche Forderungen Exekution geführt wird, liege somit nicht vor, zumal der gewöhnliche Sinn des Wortes "insbesondere" allein darin bestehe, dass damit Beispiele für den vorangehenden Satz oder Satzteil angeführt werden, ohne dass dadurch eine Einschränkung desselben erfolgt. Aber auch, was die Republik Österreich angehe, sei die Formulierung "auch als Gesetzgeber für ein verfassungswidriges Gesetz" nicht ausreichend bestimmt, da daraus nicht erkennbar sei, welche Forderung von der Exekution erfasst sein soll.

Weiters werde im Rekurs zutreffend darauf hingewiesen, dass der Exekutionsantrag abzuweisen sei, wenn sich bereits aus dem Exekutionsantrag oder den Gerichtsakten ergebe, dass die vor Exekution gezogene Forderung [nicht] zu Recht bestehe (SZ 68/158; RZ 1994/11 ua). Abgesehen davon, dass das gleichzeitige Bestehen von Schadenersatzforderungen gegen Rechtsvorgängerin und Rechtsnachfolgerin nicht nachvollziehbar erscheine, sei die Drittschuldnerin "Wiener Börse" keine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein könne. Nach herrschender Lehre sei die Börse eine Veranstaltung, die von vom Bundesgesetz als juristische Personen öffentlichen Rechts eingerichteten Börsekammern durchzuführen sei (§ 2 Abs 1 BörseG 1989 idF BGBl 753/1996). Durch das BörsefondsüberleitungsG BGBl 1998/11 würden die Börsekammern durch Börseunternehmen ersetzt, die einer Konzession bedürften. Danach würden der Wiener Börse AG nach Konzessionserteilung als Börseunternehmen jene Aufgaben übertragen, die bislang die Wiener Börsekammer wahrgenommen habe. Darüber hinaus könnten von einer Forderungsexekution nur schon bestehende Forderungen erfasst werden. Nach den Angaben des Betreibenden sei der Bestand des Pfandobjektes hingegen zweifelhaft ("wegen allfällig rechtswidrig erfolgter Ausschluss") und könne jedenfalls nicht gegen alle angeführten Drittschuldner derselbe Schadenersatzanspruch bestehen. Gegen den Bescheid des Kartenausschusses Wertpapierbörse der Wiener Börsekammer sei überdies ein Rechtsmittel zulässig, weshalb auf Grund dieses Bescheides ein Amtshaftungsanspruch nicht resultieren könne. Aus all diesen Gründen sei der Exekutionsantrag abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung erhoben in gesonderten Schriftsätzen die erst- bis drittbetreibende Partei außerordentlichen Revisionsrekurs und die viert- bis sechstbetreibende Parteien (offenbar nur hilfsweise auch die drittbetreibende Partei) Abänderungsantrag, verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs.

Mit Beschluss vom 2. 6. 1999 wies das Rekursgericht den Antrag der drittbetreibenden Partei gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO und den damit erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs im Hinblick auf seinen Berichtigungsbeschluss vom 10. 2. 1999 zurück. Über Antrag der viert- bis sechstbetreibenden Partei änderte es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit betreffend diese Parteien dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Den Antragstellern sei immerhin einzuräumen, dass der hier zu lösenden Frage, inwieweit eine Präzisierung von Schadenersatzforderungen gegen mehrere Drittschuldner gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderlich sei, doch erhebliche Bedeutung zukomme und der ordentliche Revisionsrekurs daher zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sämtlicher betreibenden Parteien sind entgegen der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ansicht des Rekursgerichtes in seinem Beschluss vom 2. 6. 1999 nicht zulässig, weil ausschließlich Fragen des Einzelfalles zu behandeln waren und eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht, die deshalb Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsmittel wäre (RZ 1994/45 ua), nicht dargetan wurde.

Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, dass ein

Exekutionsantrag die nach § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderliche

Bestimmtheit aufweist, wenn die zu pfändende Forderung in einer Weise

bezeichnet wird, dass sowohl der Drittschuldner als auch der

Verpflichtete erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt

wird (Heller/Berger/Stix 2125 f; SZ 60/278 = JBl 1988, 529 = RdW

1988, 353; ecolex 1992, 845 = RPflSlgE 1993/28 = RZ 1994/11; RPflSlgE

1994/1 und 1994/43; RPflSlgE 1997/41 etc).

Im vorliegenden Fall ist jedoch die Ansicht vertretbar, es könne nicht gesagt werden, aus dem Exekutionsantrag ergäbe sich eindeutig, dass der verpflichteten Partei gegen die angegebenen Drittschuldner jeweils nur ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte, weshalb eine nähere Bezeichnung entfallen könnte. Daraus, dass die verpflichteten Parteien als schadensbegründend einen "allfällig rechtswidrig" erfolgten Ausschluss der der verpflichteten Partei als Mitglied der Wiener Wertpapierbörse geltend machte, kann die ausreichende Bestimmtheit des Exekutionsantrages nicht abgeleitet werden. Dieser Ausschluss wird ja nur als einer von mehreren denkbaren Anspruchsgründen genannt.

Auch gegenüber der Drittschuldnerin Republik Österreich kommen im Prinzip - ohne dass derartige Ansprüche hier näher zu prüfen wären - nach den Behauptungen im Antrag "Amtshaftungsansprüche" wegen einer Vielzahl von angeblich verfassungswidrigen Gesetzen in Betracht.

Bezieht man in die Überlegungen schließlich noch den Umstand ein, dass auch die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der verpflichteten Partei aus der Wiener Börsekammer nicht einmal dezidiert behauptet wird, dann zeigt sich, dass insgesamt eine Exekutionsführung "gleichsam auf Verdacht" vorliegt, was der erkennende Senat bereits in der Entscheidung SZ 69/35 = WoBl 1997/90 (Schumacher) als einer Exekutionsbewilligung entgegenstehend erachtet hat.

Die weiteren in den Revisionsrekursen angeschnittenen Rechtsfragen sind demnach nicht entscheidungswesentlich, weshalb sie keinesfalls die nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO erforderliche Qualität aufweisen.

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