OGH 3Ob178/25k

OGH3Ob178/25k27.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Barbara Freundorfer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. A*, vertreten durch die Landl + Edelmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, und 2.) Priv.‑Doz. Dr. P*, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen 162.290,75 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. September 2025, GZ 2 R 108/25b-98, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00178.25K.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadenersatzansprüche sowie ein Feststellungsbegehren, die der Kläger nach einem erfolglosen Arzthaftungsprozess (Vorprozess) gegen die beiden im Vorprozess vom Gericht bestellten Sachverständigen erhebt.

[2] Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 7.000 EUR sA zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 155.290,75 EUR sA sowie das Feststellungsbegehren wies es ab. Die von den Beklagten im Vorprozess erstellten Sachverständigengutachten seien unrichtig gewesen, weil sie die Vorgangsweise des behandelnden Arztes trotz der von diesem unterlassenen Nachkontrolle als lege artis beurteilt hätten. Das Schadenersatzbegehren sei daher in dem Umfang berechtigt, in dem der Kläger bei richtiger Gutachtenserstattung im Vorprozess wegen der daraus ableitbaren Verzögerung der Operation durch den im Vorprozess beklagten behandelnden Arzt mit seinem für den entsprechenden Zeitraum (vom 1. 2. bis 9. 4. 2017) geltend gemachten Schmerzengeldanspruch obsiegt hätte.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Rechtliche Beurteilung

[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5] 1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber nach § 1299 ABGB für die Folgen dieses Fehlers (RS0026316; RS0026319; RS0026360 [T1, T5]). Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden (RS0026353 [T3]; RS0026337 [T5]). Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte (RS0026360). Entscheidend ist, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte (RS0026360 [T21]).

[6] Die Frage, ob das Gericht eine andere Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden (RS0026360 [T2]). Ob der Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage (RS0026360 [T2, T15]; RS0022582 [T1]; 2 Ob 7/23b [Rz 10]) und daher nicht revisibel.

[7] 2. Hier steht fest, dass ein zutreffendes Sachverständigengutachten im Vorprozess das Vorgehen des behandelnden Arztes nicht als lege artis hätte qualifizieren dürfen, zumal dieser eine Verlaufskontrolle in vier bis sechs Wochen hätte empfehlen müssen, und dieses daher dazu geführt hätte, dass der Kläger mit einem Teil seines Schmerzengeldanspruchs erfolgreich gewesen wäre. Durch eine Kontrolluntersuchung wäre der Tumor beim Kläger nämlich früher diagnostiziert und die – ansonsten gleiche – Operation früher durchgeführt worden. Durch den Kunstfehler des behandelnden Arztes hat der Kläger daher im näher genannten Zeitraum bis zur verspäteten Operation Schmerzen erlitten, die bei fachgerechter Verlaufskontrolle vermieden worden wären. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Begehren bestanden wegen fehlender Kausalität der verspäteten Diagnose und Behandlung für die weiteren Folgen aber nicht zu Recht.

[8] 3.1 Das Argument des Klägers, dass nicht auszuschließen sei, dass mit einer weniger invasiven Operation das Auslangen hätte gefunden werden können, weshalb ihm auch die weiteren Ansprüche zustünden, bezieht sich auf die Kausalität der Fehlbeurteilung der Beklagten für die weiteren vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und damit auf die nicht mehr überprüfbare Tatfrage.

[9] 3.2 Hinsichtlich der vom behandelnden Arzt gesetzten Dokumentationsschritte steht fest, dass dieser aufgrund der dokumentierten Befundergebnisse der ersten Untersuchung eine Verlaufskontrolle in vier bis sechs Wochen hätte empfehlen müssen, was zu einer früheren Operation geführt hätte. Dazu wurde festgestellt, dass der Befund auf der Grundlage einer Röntgenuntersuchung und einer Sonografie erstellt wurde. Warum wegen der Nichtarchivierung der Sonografiebilder eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung des behandelnden Arztes vorliegen soll, legt die außerordentliche Revision nicht schlüssig dar. Nach der Rechtsprechung würde nämlich selbst aus einer Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht zu einer indizierten Maßnahme nicht automatisch die Bejahung der – im Unterbleiben dieser Maßnahme bestehenden – Sorgfaltspflichtverletzung resultieren (1 Ob 36/23k [Rz 13]). Vielmehr liegt die Beweiserleichterung zugunsten des Patienten darin, dass der beklagte Arzt nachzuweisen hat, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist (3 Ob 195/22f [Rz 15]). Hier steht fest, dass die fragliche Sonografie tatsächlich durchgeführt wurde.

[10] 4. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Kosten im Vorprozess nicht vom Kläger selbst, sondern von dessen Rechtsschutzversicherung getragen wurden. Dem Kläger mangelt es für den Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses daher schon an der Aktivlegitimation (vgl RS0081396). Dafür, dass der Versicherer sämtliche Verfahrensschritte genehmigt hätte und eine konkludente Inkassozession vorliegen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.

[11] 5. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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