European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123614
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurswird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Verfahren, soweit sich die Klage ausschließlich auf die Durchführung der Order zu für die Kläger ungünstigeren als den vorgegebenen „Stop“-Kursen stützt, gemäß Art 29 EuGVVO und im Übrigen gemäß Art 30 EuGVVO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit des See- und Handelsgerichts Kopenhagen über die bei diesem zu H-91‑17 anhängig gemachte Klage unterbrochen wird.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die wie folgt bestimmten anteiligen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen: Die erst- und die zweitklagende Partei zur ungeteilten Hand 591,89 EUR, die drittklagende Partei 887,84 EUR, die viert- und die fünftklagende Partei zur ungeteilten Hand 887,84 EUR und die sechstklagende Partei 591,89 EUR.
Begründung:
Die Kläger begehren mit ihrer am 2. Jänner 2018 eingebrachten Klage jeweils Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mindestkurses des Schweizer Franken zum Euro am 15. Jänner 2015 („Schwellenbruch“). Die von den klagenden Verbrauchern zur Absicherung bzw Reduktion der Risiken aus dem „Schwellenbruch“ mit der Durchführung von Devisentransaktionen (Stop-Loss-Order) beauftragte beklagte dänische Bank habe bestimmte Aufträge der Kläger („Order 1 bis 3“) zwar unmittelbar nach dem Schwellenbruch ausgeführt, dann aber unter Hinweis auf angeblich unzureichende, von ihr allerdings zuvor garantierte Marktliquidität nachträglich die Kurse zum Nachteil der Kläger „angepasst“, obwohl sie sie zu (für die Kläger) weit besseren Kursen durchführen hätte müssen. Drei weitere Aufträge („Order 4 bis 6“) habe die Beklagte wegen einer gravierenden Störung in ihrem Trading-System zunächst weiterhin als offen (stornierbar) angezeigt, obwohl diese Aufträge ohnehin – wenn auch verspätet (nach dem „Schwellenbruch“) und damit zu für die Kläger ungünstigen Kursen – durchgeführt worden seien. Mangels Kenntnis davon hätten die Kläger die Order 4 bis 6 (erfolglos) storniert und Ersatzorder erteilt, die bei Kenntnis der wahren Sachlage entbehrlich gewesen wären und ebenfalls zu für sie ungünstigen Kursen durchgeführt worden seien. Für einzelne Kunden seien überdies zusätzliche Order erteilt worden, die ebenfalls wegen angeblich fehlender Liquidität zu für sie ungünstigen Kursen durchgeführt worden seien. Letztlich seien bestimmte Aufträge für einzelne Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen überhaupt nicht ausgeführt worden. Hätte die Beklagte die Aufträge vertragskonform und unter Berücksichtigung ihrer Liquiditätsgarantie ausgeführt, wären sie zu für die Kläger wesentlich günstigeren Kursen abgewickelt worden. Die Differenz stelle den geltend gemachten Schaden dar. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus Art 17 EuGVVO neu (im Folgenden: EuGVVO).
Die Beklagte erhob insbesondere die Einrede der ausländischen Streitanhängigkeit gemäß Art 29 EuGVVO. Abgesehen davon, dass es sich bei den Klägern in Wahrheit nicht um Verbraucher, sondern um Unternehmer handle, hätten die Streitteile eine Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 EuGVVO getroffen, wonach das See- und Handelsgericht Kopenhagen zuständig sei. Die Beklagte habe bei diesem Gericht bereits am 6. November 2017 gegen die Kläger eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der von ihnen behaupteten Forderungen erhoben. Damit sei ausländische „Rechtshängigkeit“ (richtig: Streitanhängigkeit) iSd Art 29 EuGVVO eingetreten, sodass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit der dänischen Gerichte zu unterbrechen sei.
Die Kläger stimmten einer Unterbrechung des Verfahrens grundsätzlich zu, bestritten jedoch, dass die in Dänemark eingebrachten Klagen „denselben Anspruch“ iSd Art 29 EuGVVO beträfen. Sie forderten hier Schadenersatz dafür, dass die Beklagte am 15. Jänner 2015 ihren vertraglichen Informationspflichten nicht nachgekommen sei und die beauftragten Transaktionen nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe. In der in Dänemark eingebrachten Klage begehre die Beklagte nicht etwa die Feststellung, dass sie den Klägern nicht zum Schadenersatz verpflichtet sei, sondern fordere vielmehr die Anerkennung ihrer Berechtigung, einen bestimmten Kurs in Bezug auf eine „Auftragsidentifikationsnummer“ auf einen bestimmten anderen Kurs abzuändern. Damit wolle sie die Frage klären, ob sie zur Abänderung eines bestimmten Kurses „x“ auf den Kurs „y“ berechtigt gewesen sei. Selbst wenn diese Berechtigung feststünde, würde damit aber nicht die Forderung der Kläger verhindert, Schadenersatz unter Zugrundelegung eines ganz anderen Kurses „z“ zu begehren. Sie regten an, das Verfahren ohne Bezugnahme auf einen Unterbrechungstatbestand zu unterbrechen.
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren gemäß „Art 29 f“ EuGVVO iVm § 190 ZPO. Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art 29 EuGVVO sei (neben der hier erfüllten Voraussetzung, dass bei Einbringung der Klage in Österreich die dänische Klage bereits anhängig gewesen sei), dass die Parteien und der Streitgegenstand der beiden Klagen ident seien. Die Parteienidentität sei zu bejahen, weil die Parteirollen auch vertauscht sein könnten und es auch nicht schade, dass sich das dänische Verfahren nicht nur gegen die Kläger des österreichischen Verfahrens richte. Der Terminus „wegen desselben Anspruchs“ in Art 29 Abs 1 EuGVVO sei verordnungsautonom auszulegen; Identität des Streitgegenstands sei bereits dann gegeben, wenn Gegenstand und Grundlagen der Klagen übereinstimmten. Die beiden Klagen basierten auf demselben Vertragsverhältnis (Auftragsverhältnis zur Abwicklung der Devisengeschäfte) und hätten die Verletzung bzw Nichtverletzung dieses Rechtsverhältnisses zum Gegenstand; folglich hätten sie dieselbe Grundlage: Während die Bankkunden von der Bank die Differenzbeträge forderten, die sich aus der Durchführung der Transaktionen zu der jeweiligen Stop-Order zuwiderlaufenden Kursen ergeben, begehre die Bank von ihren Kunden die Anerkennung der Tatsache, dass die Trades ordnungsgemäß nachträglich korrigiert worden seien. Es komme nicht darauf an, ob eine Klage in Form einer Leistungs- oder einer Feststellungsklage erhoben werde; daher habe nicht nur die früher erhobene Leistungsklage Vorrang vor der späteren Feststellungsklage, sondern auch umgekehrt. Die dänische Klage sei mit einer Feststellungsklage vergleichbar. Auch wenn die Kläger hier die Differenz aus den tatsächlich erzielten zu den in den Stop‑Loss-Orders bestimmten Kursen forderten, liege dennoch Identität des Streitgegenstands vor, weil die Beklagte in ihrer Klage damit argumentierte, dass hinter den angegebenen Kursen im fraglichen Zeitraum keine Liquidität in CHF gestanden sei, zu den angegebenen Kursen also nicht gehandelt werden hätte können; sie mache damit also nichts anderes geltend, als dass die angegebenen Kurse aufgrund der geringen Marktliquidität nicht gewährleistet werden hätten können. Nach den Argumenten der Kläger hätten die Transaktionen jedoch zu den Kursen der Stop-Loss-Orders durchgeführt werden müssen. Sei die Beklagte tatsächlich berechtigt gewesen, die von ihr angegebenen Kurse, die schon ursprünglich unter den Schwellen für die Stop-Loss-Order gelegen seien, im Nachhinein nach unten zu korrigieren, könne den Klägern denkunmöglich ein Schadenersatz in Höhe dieser Differenz (oder gar in noch höherem Ausmaß, wie von ihnen begehrt) zustehen.
Dazu komme, dass nach Art 30 Abs 1 EuGVVO das später angerufene Gericht das Verfahren sogar dann aussetzen könne, wenn die in den verschiedenen Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren nur im Zusammenhang stünden; eine solche Konnexität sei hier jedenfalls gegeben. Insgesamt wiesen die beiden Klagen also ungeachtet der unterschiedlichen Klageart identische, jedenfalls aber konnexe Streitgegenstände auf.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Kläger dahin ab, dass es das Verfahren „soweit sich die Klage auf die Durchführung der Orders zu für die Kläger ungünstigeren Kursen als den vorgegebenen Stop-Kursen stützt, nach Art 29 EuGVVO 2012, im Übrigen nach Art 30 EuGVVO 2012“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit des See- und Handelsgerichts Kopenhagen über die dort anhängige näher bezeichnete Klage unterbrach; es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Die Kläger seien durch die Entscheidung des Erstgerichts beschwert, weil ein Aussetzungsbeschluss nach Art 30 Abs 1 EuGVVO – anders als ein solcher nach Art 29 EuGVVO – auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben werden könne, wenn der Fortgang des Verfahrens vor dem dänischen Gericht (als dem Erstgericht) nicht die Erwartungen erfülle, etwa weil dieses Verfahren längere Zeit keine Fortschritte mache. Dass in der österreichischen Klage (Zweitklage) die Anwendbarkeit österreichischen Rechts behauptet werde, während in der dänischen Klage (Erstklage) die Anwendung dänischen Rechts und der General Business Terms behauptet werde, stehe entgegen der Ansicht der Kläger einer Bejahung der Anspruchsidentität nicht entgegen. Es führten nämlich dieselben Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten zwei auf derselben Grundlage, nämlich demselben Vertragsverhältnis, beruhende Rechtsstreitigkeiten. Die Vertragsgemäßheit der Abrechnung der tatsächlich durchgeführten Orders bilde den Mittel- oder Kernpunkt sowohl der Zweit- als auch der Erstklage. Soweit die Zweitklage darauf gestützt sei, dass die Beklagte die durchgeführten Orders nicht zu den jeweiligen Stop-Kursen durchgeführt habe, liege daher Anspruchsidentität vor.
Hinsichtlich jener Teilansprüche der Zweitklage, die auf die Nichtdurchführung erteilter Orders, die verspätete Durchführung von Orders, die Durchführung von Orders trotz erfolgter Stornierung und die Verletzung von Informationspflichten gestützt seien, fehle hingegen eine Entsprechung in Grundlage und Gegenstand der Erstklage, sodass insoweit keine Anspruchsidentität der Klage bestehe. Insoweit scheide daher eine Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO aus. Da, wie der Rekurs zugestehe, jedoch Konnexität zwischen den beiden Klagen bestehe, sei das Verfahren in diesem Umfang nach Art 30 EuGVVO zu unterbrechen.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Kläger insbesondere geltend, die Rekursentscheidung sei sowohl in ihrem Spruch als auch in der Begründung in sich widersprüchlich und grob unlogisch, weil auch die verspätete Durchführung von Orders und die Durchführung von Orders trotz erfolgter Stornierung, bezüglich derer das Rekursgericht gemäß Art 30 EuGVVO unterbreche, notwendigerweise tatsächlich durchgeführte Orders beträfen, die jedoch von der Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO erfasst seien. Es bleibe daher in diesen Fällen völlig unklar, ob die Unterbrechung nun nach Art 30 oder doch nach Art 29 EuGVVO erfolgt sei. Dasselbe gelte für die vom Rekursgericht weiters genannte Verletzung von Informationspflichten, weil davon – neben den nicht ausgeführten Orders – auch tatsächlich durchgeführte Orders betroffen seien. Aufgrund des logischen Widerspruchs in der rechtlichen Beurteilung und der damit verbundenen wesentlichen Verkennung der Rechtslage sei die Rechtssicherheit gefährdet. Im Übrigen sei richtigerweise das gesamte Verfahren nur gemäß Art 30 EuGVVO zu unterbrechen.
Die Beklagte beantragt in ihrer vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
1. Den Klägern ist zuzugestehen, dass die Rekursentscheidung vordergründig tatsächlich in sich widersprüchlich ist, weil nach den Klagebehauptungen auch die verspätet oder trotz erfolgter Stornierung durchgeführten Order der Kläger nicht zu den jeweiligen Stop-Kursen durchgeführt wurden. Nach der Begründung der Rekursentscheidung kann allerdings letztlich kein Zweifel daran bestehen, dass sich die angeordnete Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO ausschließlich auf jene Ansprüche bezieht, welche die Kläger allein daraus ableiten, dass ihre Order nicht zu den jeweiligen Stop-Kursen ausgeführt wurden, während das Verfahren hinsichtlich aller übrigen Ansprüche nach Art 30 EuGVVO unterbrochen wurde. Die Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO erstreckt sich also eindeutig nur auf die Ansprüche laut Punkt 7. (Order 1 bis 3) und Punkt 11. der Klage (zusätzliche Order von drei Klägern).
2.1. Die Kläger bemängeln hinsichtlich der – von ihnen ansonsten nicht bekämpften – Unterbrechung des Verfahrens nach Art 30 EuGVVO nur, dass auch diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zuständigkeit des See- und Handelsgerichts Kopenhagen statt nur „bis auf weiteres“ angeordnet wurde.
2.2. Dem ist zu erwidern, dass die EuGVVO die Modalitäten der Aussetzung des Verfahrens nach Art 29 oder 30 EuGVVO dem nationalen Recht überlässt, weshalb die Bestimmungen der ZPO (oder des AußStrG) über die Unterbrechung des Verfahrens heranzuziehen sind (vgl zur entsprechenden Regelung der EuGVVO alt Mayr in Fasching/Konecny 2 V/1 [2008] Art 27 EuGVVO Rz 23 mwN). § 190 Abs 1 ZPO sieht aber die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anderen (präjudiziellen) Verfahrens ausdrücklich bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung vor, wenngleich ein nach § 190 ZPO unterbrochenes Verfahren bereits vor rechtskräftiger Beendigung des präjudiziellen Verfahrens fortgesetzt werden kann, wenn sich jenes in einer Weise entwickelt, dass ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre (RIS‑Justiz RS0128680 [T1]).
2.3. Die Unterbrechung des Verfahrens (auch) auf Grundlage des Art 30 EuGVVO bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Zuständigkeit des dänischen Gerichts ist daher nicht zu beanstanden.
3.1. Die Kläger vertreten weiters den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wäre das gesamte österreichische Verfahren nur nach Art 30 EuGVVO zu unterbrechen gewesen, weil sich der von ihnen geltend gemachte Schaden aus einer Vielzahl von Pflichtverstößen der Beklagten ergebe und sich die einzelnen schadenstiftenden Sachverhaltselemente nicht sinnvoll voneinander trennen ließen, weil sie zueinander in Wechselwirkung stünden und jeweils Teil eines zusammenhängenden einheitlichen Vorgangs seien.
3.2. Der EuGH vertritt im Zusammenhang mit Art 29 EuGVVO neu (Art 27 EuGVVO alt) einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff. Identität der Streitgegenstände ist danach gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen. Dieselbe Grundlage haben unter anderem zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen. Ziel ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile, also die Vermeidung eines unauflösbaren Widerspruchs der Entscheidungen in den mehreren Verfahren (RIS‑Justiz RS0111769 [T9]). Der Streitgegenstandsbegriff des EuGH ist damit weiter als jener nach innerstaatlichem Recht, weil nach dieser „Kernpunkttheorie“ „derselbe Anspruch“ bereits gegeben ist, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die Rechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht (6 Ob 23/18b = RIS‑Justiz RS0111769 [T14]).
3.3. Zumindest jene Ansprüche der Kläger, hinsichtlich derer das Rekursgericht die Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO anordnete, sind im Sinn der weiten Kernpunkttheorie des EuGH ident mit jenen der dänischen Klage, weil die Beklagte damit (im Ergebnis) die Entscheidung anstrebt, dass sie die entsprechenden Aufträge der Kläger zu den von ihr letztlich (nach Korrektur) verrechneten Kursen durchführen durfte, während die Kläger ihren Schadenersatzanspruch hier ebenfalls aus der nachträglichen Anwendung dieser Kurse ableiten.
4. Den abschließenden Rechtsmittelausführungen, dass das Rekursgericht den von den Klägern gerügten Verfahrensmangel (das Erstgericht habe zu Unrecht ihren Einwand nicht geprüft, wonach die von der Beklagten in Dänemark erhobene Klage in Widerspruch zum Verhaltenskodex dänischer Banken stehe und daher rechtsmissbräuchlich sei) nicht inhaltlich behandelt habe, fehlt die Relevanz: Die österreichischen Gerichte haben aufgrund eines Einwands der Streitanhängigkeit iSd Art 29 EuGVVO nur zu prüfen, ob die ausländische Klage vor der österreichischen eingebracht wurde und ob die Parteien und der Streitgegenstand ident sind, nicht aber auch die materiell- und/oder verfahrensrechtliche Zulässigkeit der ausländischen Klage nach dortigem Recht.
5. Der Revisionsrekurs der Kläger muss daher– im Rahmen einer Maßgabebestätigung im Sinn der Ausführungen zu Punkt 1. – erfolglos bleiben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 46 Abs 1 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haften für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung grundsätzlich als formelle Streitgenossen nur nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit (RIS‑Justiz RS0125635 [T1]); soweit einzelne Kläger jedoch Gesamthandansprüche erheben (Erstkläger und Zweitklägerin einerseits und Viertkläger und Fünftklägerin andererseits) haften sie jeweils solidarisch für ihren Anteil an den Kosten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)