European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00176.15A.0917.000
Spruch:
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über
die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats unterbrochen.
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Begründung
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung seines Rekurses gegen die Zuschlagserteilung um ein Meistbot von 245.000 EUR im Zwangsversteigerungsverfahren macht der Verpflichtete unter anderem den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO iVm § 78 EO mit der Behauptung geltend, die Mitglieder des Rekurssenats seien befangen, weil er auch sie (ebenso wie die Erstrichterin) bereits mehrfach wegen des Verdachts des Betrugs angezeigt habe.
Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor, ohne zuvor für eine Behandlung dieses Ablehnungsantrags zu sorgen.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist verfrüht. Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS‑Justiz RS0042028). Über die Ablehnung hat hier der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS‑Justiz RS0042079). Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (vgl 3 Ob 102/15v).
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