OGH 3Ob172/94 (RS0054021)

OGH3Ob172/947.9.1994

Rechtssatz

Erkennt der VfGH einer gemäß Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, ruft der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen hervor. Alle Behörden, somit auch die Gerichte, haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten.

Normen

B-VG Art144
VerfGG §85

3 Ob 172/94OGH07.09.1994

Veröff: SZ 67/144

3 Ob 11/96OGH24.01.1996

Veröff: SZ 69/9

3 Ob 171/99iOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Daran ist auch für das Verfahren vor dem VwGH festzuhalten. (T1)

4 Ob 264/05kOGH14.02.2006

Beisatz: Alle Behörden (und somit auch das Erlagsgericht) haben die Rechtslage so zu beurteilen, als wäre der angefochtene Bescheid nicht ergangen. Damit darf auch der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte seine Berechtigung nicht ausüben; die im Enteignungsbescheid gesetzte Frist des § 44 Abs 7 WrBauO wird gehemmt. Daraus folgt, dass vor der Beendigung des Schwebezustands die Enteignungsentschädigung nicht fällig und ein Gerichtserlag daher unzulässig ist. (T2)

3 Ob 152/06hOGH13.09.2006

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00172_9400000_002

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