European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00017.24G.0122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.
3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2022 zu 3 Ob 35/22a an den Europäischen Gerichtshof wird zurückgezogen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 ihre Revision zurückgezogen und um Verständigung des Europäischen Gerichtshofs ersucht.
[2] 1. Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (1 Ob 98/18w mwN).
[3] 2. Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330). Das Revisionsverfahern ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
[4] 3. Da eine Beantwortung der im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über die Revision der beklagten Partei nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).
[5] 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).
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