OGH 3Ob17/24g

OGH3Ob17/24g22.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 227,68 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2021, GZ 60 R 83/21t‑24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 10. Juni 2021, GZ 15 C 552/20s‑18, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00017.24G.0122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.

3. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2022 zu 3 Ob 35/22a an den Europäischen Gerichtshof wird zurückgezogen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 ihre Revision zurückgezogen und um Verständigung des Europäischen Gerichtshofs ersucht.

[2] 1. Wenngleich § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen (1 Ob 98/18w mwN).

[3] 2. Die Zurücknahme der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330). Das Revisionsverfahern ist daher fortzusetzen und die Zurücknahme des Rechtsmittels und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

[4] 3. Da eine Beantwortung der im Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen wegen Entfalls einer Entscheidung über die Revision der beklagten Partei nicht mehr erforderlich ist, war gleichzeitig das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen (§ 90a Abs 2 GOG).

[5] 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).

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